§ 18 NÖ KPSG (weggefallen)

NÖ Kulturpflanzenschutzgesetz 1978

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.12.2019 bis 31.12.9999
(1) Nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mitteln kann die Landesregierung Beiträge zu den Kosten, die bei der Durchführung dieses Gesetzes erwachsen, gewähren§ 18 NÖ KPSG seit 14.12.2019 weggefallen.

(2) Insbesondere können Beiträge gewährt werden

1.

zur Entschädigung der durch Verfügungen im Sinne des § 11 Betroffenen;

2.

zur Beschaffung von Pflanzenschutzmitteln und den zu ihrer Anwendung erforderlichen Geräten;

3.

zur Beschaffung von Saatgut, Setzlingen und Edelreisern, insbesondere solcher Sorten, die sich durch besondere Widerstandsfähigkeit gegen gewisse Schadorganismen auszeichnen;

4.

zu den Kosten behördlich angeordneter Untersuchungs- und Überwachungsmaßnahmen;

5.

zu den Kosten, die der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer bei Erfüllung ihrer Aufgaben auf dem Gebiete des Pflanzenschutzes erwachsen.

(3) Werden für Pflanzenschutzmaßnahmen in Durchführung dieses Gesetzes öffentliche Mittel aufgewendet, gehen für den Fall einer Inanspruchnahme eines finanziellen Gemeinschaftsbeitrages gemäß Art. 23 der Richtlinie 2000/29/EG (§ 21), soweit die Ausgaben, Verluste oder sonstigen Schäden durch den finanziellen Gemeinschaftsbeitrag abgedeckt werden, diese Ansprüche auf die Europäische Union über, wobei der Übergang mit der Zahlung des Gemeinschaftsbeitrags wirksam wird.

Stand vor dem 14.12.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 14.12.2019
(1) Nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mitteln kann die Landesregierung Beiträge zu den Kosten, die bei der Durchführung dieses Gesetzes erwachsen, gewähren§ 18 NÖ KPSG seit 14.12.2019 weggefallen.

(2) Insbesondere können Beiträge gewährt werden

1.

zur Entschädigung der durch Verfügungen im Sinne des § 11 Betroffenen;

2.

zur Beschaffung von Pflanzenschutzmitteln und den zu ihrer Anwendung erforderlichen Geräten;

3.

zur Beschaffung von Saatgut, Setzlingen und Edelreisern, insbesondere solcher Sorten, die sich durch besondere Widerstandsfähigkeit gegen gewisse Schadorganismen auszeichnen;

4.

zu den Kosten behördlich angeordneter Untersuchungs- und Überwachungsmaßnahmen;

5.

zu den Kosten, die der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer bei Erfüllung ihrer Aufgaben auf dem Gebiete des Pflanzenschutzes erwachsen.

(3) Werden für Pflanzenschutzmaßnahmen in Durchführung dieses Gesetzes öffentliche Mittel aufgewendet, gehen für den Fall einer Inanspruchnahme eines finanziellen Gemeinschaftsbeitrages gemäß Art. 23 der Richtlinie 2000/29/EG (§ 21), soweit die Ausgaben, Verluste oder sonstigen Schäden durch den finanziellen Gemeinschaftsbeitrag abgedeckt werden, diese Ansprüche auf die Europäische Union über, wobei der Übergang mit der Zahlung des Gemeinschaftsbeitrags wirksam wird.

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