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(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden, die Landesregierung sowie die gemäß § 6 Abs. 3 beauftragten juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sind befugt, zum Zwecke der Feststellung des Auftretens von Schadorganismen die erforderlichen Proben von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen in einem zur Untersuchung unumgänglich notwendigen Ausmaße ohne Entgelt ziehen zu lassen. Den mit der Probeentnahme betrauten Personen ist von der entsendenden Behörde eine schriftliche Bescheinigung über den erteilten Auftrag auszuhändigen.
(3) Das Recht der Probeentnahme steht ferner, ohne daß es hiezu eines behördlichen Auftrages bedarf, den gehörig legitimierten Organen der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer sowie der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH und dem Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft jederzeit zu.
(4) Die mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Behörden und Organe können durch Sachverständige der Europäischen Kommission begleitet werden, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden, die Landesregierung sowie die gemäß § 6 Abs. 3 beauftragten juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sind befugt, zum Zwecke der Feststellung des Auftretens von Schadorganismen die erforderlichen Proben von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen in einem zur Untersuchung unumgänglich notwendigen Ausmaße ohne Entgelt ziehen zu lassen. Den mit der Probeentnahme betrauten Personen ist von der entsendenden Behörde eine schriftliche Bescheinigung über den erteilten Auftrag auszuhändigen.
(3) Das Recht der Probeentnahme steht ferner, ohne daß es hiezu eines behördlichen Auftrages bedarf, den gehörig legitimierten Organen der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer sowie der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH und dem Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft jederzeit zu.
(4) Die mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Behörden und Organe können durch Sachverständige der Europäischen Kommission begleitet werden, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist.