§ 19 NÖ KPSG (weggefallen)

NÖ Kulturpflanzenschutzgesetz 1978

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.12.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Fachorgane landwirtschaftlicher Landesanstalten und landwirtschaftlicher Landeslehranstalten, die Organe der öffentlichen Sicherheit einschließlich der beeideten Feldschutzorgane und jener der Marktpolizei haben, ebenso wie die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer, die Bezirksverwaltungsbehörden bei der Vollziehung dieses Gesetzes zu unterstützen§ 19 NÖ KPSG seit 14.12.2019 weggefallen. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben sich ihrer zum Zwecke einer allgemeinen Überwachung der Kulturen vom Standpunkt des Pflanzenschutzes und zur Berichterstattung über das Auftreten von Schadorganismen sowie über die dadurch verursachten Schäden zu bedienen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden, die Landesregierung sowie die gemäß § 6 Abs. 3 beauftragten juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sind befugt, zum Zwecke der Feststellung des Auftretens von Schadorganismen die erforderlichen Proben von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen in einem zur Untersuchung unumgänglich notwendigen Ausmaße ohne Entgelt ziehen zu lassen. Den mit der Probeentnahme betrauten Personen ist von der entsendenden Behörde eine schriftliche Bescheinigung über den erteilten Auftrag auszuhändigen.

(3) Das Recht der Probeentnahme steht ferner, ohne daß es hiezu eines behördlichen Auftrages bedarf, den gehörig legitimierten Organen der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer sowie der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH und dem Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft jederzeit zu.

(4) Die mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Behörden und Organe können durch Sachverständige der Europäischen Kommission begleitet werden, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist.

Stand vor dem 14.12.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 14.12.2019
(1) Die Fachorgane landwirtschaftlicher Landesanstalten und landwirtschaftlicher Landeslehranstalten, die Organe der öffentlichen Sicherheit einschließlich der beeideten Feldschutzorgane und jener der Marktpolizei haben, ebenso wie die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer, die Bezirksverwaltungsbehörden bei der Vollziehung dieses Gesetzes zu unterstützen§ 19 NÖ KPSG seit 14.12.2019 weggefallen. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben sich ihrer zum Zwecke einer allgemeinen Überwachung der Kulturen vom Standpunkt des Pflanzenschutzes und zur Berichterstattung über das Auftreten von Schadorganismen sowie über die dadurch verursachten Schäden zu bedienen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden, die Landesregierung sowie die gemäß § 6 Abs. 3 beauftragten juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sind befugt, zum Zwecke der Feststellung des Auftretens von Schadorganismen die erforderlichen Proben von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen in einem zur Untersuchung unumgänglich notwendigen Ausmaße ohne Entgelt ziehen zu lassen. Den mit der Probeentnahme betrauten Personen ist von der entsendenden Behörde eine schriftliche Bescheinigung über den erteilten Auftrag auszuhändigen.

(3) Das Recht der Probeentnahme steht ferner, ohne daß es hiezu eines behördlichen Auftrages bedarf, den gehörig legitimierten Organen der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer sowie der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH und dem Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft jederzeit zu.

(4) Die mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Behörden und Organe können durch Sachverständige der Europäischen Kommission begleitet werden, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist.

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