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(2) Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes treten alle im Bundeslande Niederösterreich auf dem Gebiete des Pflanzenschutzes bisher in Geltung gestandenen Bestimmungen außer Kraft, insbesondere
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(3) Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes treten ferner im Bundeslande Niederösterreich die bisherigen Vorschriften, betreffend Maßnahmen gegen die Verbreitung der Reblaus – ausgenommen die Verkehrsbeschränkungen für das ganze Bundesgebiet (Aus-, Ein- und Durchfuhrbeschränkungen und Verbote) –, außer Kraft. Zur Durchführung des Schutzes gegen die Reblaus haben die Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere auch hinsichtlich einer allgemeinen Überwachung der Kulturen in Absicht auf die Aufsuchung der Reblaus, der Anordnung bestimmter Bekämpfungs- oder Sperrmaßnahmen, Anwendung zu finden.
(4) § 6 Abs. 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018§ 22 NÖ tritt am 25KPSG seit 14.12.2019 weggefallen. Mai 2018 in Kraft.
(2) Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes treten alle im Bundeslande Niederösterreich auf dem Gebiete des Pflanzenschutzes bisher in Geltung gestandenen Bestimmungen außer Kraft, insbesondere
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(3) Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes treten ferner im Bundeslande Niederösterreich die bisherigen Vorschriften, betreffend Maßnahmen gegen die Verbreitung der Reblaus – ausgenommen die Verkehrsbeschränkungen für das ganze Bundesgebiet (Aus-, Ein- und Durchfuhrbeschränkungen und Verbote) –, außer Kraft. Zur Durchführung des Schutzes gegen die Reblaus haben die Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere auch hinsichtlich einer allgemeinen Überwachung der Kulturen in Absicht auf die Aufsuchung der Reblaus, der Anordnung bestimmter Bekämpfungs- oder Sperrmaßnahmen, Anwendung zu finden.
(4) § 6 Abs. 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018§ 22 NÖ tritt am 25KPSG seit 14.12.2019 weggefallen. Mai 2018 in Kraft.