§ 2 NÖ USOV

NÖ Umweltschutzorganeverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.11.2022 bis 31.12.9999
(1) Die Prüfung ist vor der Bezirksverwaltungsbehörde mündlich abzulegen.

(2) In der Prüfung hat der Kandidat nachzuweisen, daß er mit den Aufgaben, Rechten und Pflichten eines Umweltschutzorgans vertraut ist.

(3) Der Kandidat hat ausreichende Kenntnisse der umweltrelevanten Bestimmungen folgender Rechtsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung nachzuweisen:

NÖ Feuerwehrgesetz, LGBl. 4400

Verordnung über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen beim Verbrennen im Freien, LGBl. 4400/6

NÖ Katastrophenhilfegesetz, LGBl. 4450

NÖ Naturschutzgesetz 2000, LGBl. 5500

NÖ Feldschutzgesetz, LGBl. 6120

Verordnung über den Dienstausweis und das Dienstabzeichen der Feldschutzorgane, LGBl. 6120/1

NÖ Landeskulturwachengesetz, LGBl. 6125

Verordnung über den Dienstausweis und das Dienstabzeichen der öffentlichen Landeskulturwachen, LGBl. 6125/1

NÖ Umweltschutzgesetz, LGBl. 8050

NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992, LGBl. 8240

Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959

Gewerbeordnung 1994 (Bestimmungen über Betriebsanlagen)

Strafgesetzbuch - StGB

Forstgesetz 1975

Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen - EGK

Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002

Bundesgesetz über ein Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen

Verordnung über Ausnahmen vom Verbot des punktuellen Verbrennens, LGBl. 8102/2

Verordnung über Ausnahmen vom Verbot des flächenhaften Verbrennens, LGBl. 8102/1

Bundesluftreinhaltegesetz

Stand vor dem 17.11.2022

In Kraft vom 01.01.2015 bis 17.11.2022
(1) Die Prüfung ist vor der Bezirksverwaltungsbehörde mündlich abzulegen.

(2) In der Prüfung hat der Kandidat nachzuweisen, daß er mit den Aufgaben, Rechten und Pflichten eines Umweltschutzorgans vertraut ist.

(3) Der Kandidat hat ausreichende Kenntnisse der umweltrelevanten Bestimmungen folgender Rechtsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung nachzuweisen:

NÖ Feuerwehrgesetz, LGBl. 4400

Verordnung über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen beim Verbrennen im Freien, LGBl. 4400/6

NÖ Katastrophenhilfegesetz, LGBl. 4450

NÖ Naturschutzgesetz 2000, LGBl. 5500

NÖ Feldschutzgesetz, LGBl. 6120

Verordnung über den Dienstausweis und das Dienstabzeichen der Feldschutzorgane, LGBl. 6120/1

NÖ Landeskulturwachengesetz, LGBl. 6125

Verordnung über den Dienstausweis und das Dienstabzeichen der öffentlichen Landeskulturwachen, LGBl. 6125/1

NÖ Umweltschutzgesetz, LGBl. 8050

NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992, LGBl. 8240

Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959

Gewerbeordnung 1994 (Bestimmungen über Betriebsanlagen)

Strafgesetzbuch - StGB

Forstgesetz 1975

Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen - EGK

Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002

Bundesgesetz über ein Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen

Verordnung über Ausnahmen vom Verbot des punktuellen Verbrennens, LGBl. 8102/2

Verordnung über Ausnahmen vom Verbot des flächenhaften Verbrennens, LGBl. 8102/1

Bundesluftreinhaltegesetz

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