§ 3 NÖ USOV

NÖ Umweltschutzorganeverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.11.2022 bis 31.12.9999

Zur Prüfung (§ 2) ist zuzulassen, wer

a)

das aktive Wahlrecht zum Landtag besitzt,

b)

und dessen Bestellung zum Umweltschutzorgan entweder von einer Gemeinde oder von einer Vereinigung, die sich auf Grund ihrer Satzung dem Umweltschutz in Niederösterreich widmet und der es als Mitglied angehört, beantragt wurde.

  1. a)

Stand vor dem 17.11.2022

In Kraft vom 01.01.2015 bis 17.11.2022

Zur Prüfung (§ 2) ist zuzulassen, wer

a)

das aktive Wahlrecht zum Landtag besitzt,

b)

und dessen Bestellung zum Umweltschutzorgan entweder von einer Gemeinde oder von einer Vereinigung, die sich auf Grund ihrer Satzung dem Umweltschutz in Niederösterreich widmet und der es als Mitglied angehört, beantragt wurde.

  1. a)

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