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(2) Das Verlangen einer der im § 12 Abs. 1 des NÖ Umweltschutzgesetzes 1984, LGBl. 8050–0, genannten Vereinigungen oder einer Gemeinde auf Abberufung eines Umweltschutzorganes bedarf keiner weiteren Begründung.
(3) Für die Führung des Vormerkes der Umweltschutzorgane, ihre Bestellung und Abberufung sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Beeidigung und äußere Kennzeichnung der öffentlichen Landeskulturwachen, LGBl. 6125, sinngemäß anzuwenden.
(2) Das Verlangen einer der im § 12 Abs. 1 des NÖ Umweltschutzgesetzes 1984, LGBl. 8050–0, genannten Vereinigungen oder einer Gemeinde auf Abberufung eines Umweltschutzorganes bedarf keiner weiteren Begründung.
(3) Für die Führung des Vormerkes der Umweltschutzorgane, ihre Bestellung und Abberufung sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Beeidigung und äußere Kennzeichnung der öffentlichen Landeskulturwachen, LGBl. 6125, sinngemäß anzuwenden.