§ 5 NÖ HHG

NÖ Hundehaltegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
(1) Unbeschadet der Bestimmungen des § 4 ist das Halten von mehr als zwei Hunden gemäß § 2 und § 3 in einem Haushalt verboten.

(2) Davon ausgenommen sind:

1.

das Halten von Hunden auf ausreichend großen Liegenschaften, wenn der Hundehalter oder die Hundehalterin einen Bedarf an der Haltung von mehr als zwei derartigen Hunden nachweisen kann (z. B. Wachhunde) und dadurch andere Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden

2.

das Halten von Hunden bis zu ihrem 8. Lebensmonat

3.

das Halten von Hunden im Rahmen von nach den Bestimmungen des NÖ Veranstaltungsgesetzes, LGBl. 7070, ordnungsgemäß angezeigten Veranstaltungen, nach dem Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2018 bewilligten Veranstaltungen oder Ausstellungen und Messen

4.

das Halten von Hunden bei zur Ausbildung von Hunden berechtigten Personen im Zuge der Ausbildung der Hunde

5.

das Halten von Hunden zum Zwecke der Zucht, wenn diese gemäß § 31 Abs. 4 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2018, ordnungsgemäß angezeigt wurde.

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 21.12.2019 bis 31.05.2023
(1) Unbeschadet der Bestimmungen des § 4 ist das Halten von mehr als zwei Hunden gemäß § 2 und § 3 in einem Haushalt verboten.

(2) Davon ausgenommen sind:

1.

das Halten von Hunden auf ausreichend großen Liegenschaften, wenn der Hundehalter oder die Hundehalterin einen Bedarf an der Haltung von mehr als zwei derartigen Hunden nachweisen kann (z. B. Wachhunde) und dadurch andere Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden

2.

das Halten von Hunden bis zu ihrem 8. Lebensmonat

3.

das Halten von Hunden im Rahmen von nach den Bestimmungen des NÖ Veranstaltungsgesetzes, LGBl. 7070, ordnungsgemäß angezeigten Veranstaltungen, nach dem Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2018 bewilligten Veranstaltungen oder Ausstellungen und Messen

4.

das Halten von Hunden bei zur Ausbildung von Hunden berechtigten Personen im Zuge der Ausbildung der Hunde

5.

das Halten von Hunden zum Zwecke der Zucht, wenn diese gemäß § 31 Abs. 4 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2018, ordnungsgemäß angezeigt wurde.

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