§ 6 NÖ HHG

NÖ Hundehaltegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Gemeinde kann einem Hundehalter oder einer Hundehalterin das Halten eines Hundes gemäß § 2 oder § 3 untersagen, wenn

1.

der Hundehalter oder die Hundehalterin entgegen § 3 Abs. 2 die Nachweise gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 bis 6 nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

2.

der Hundehalter oder die Hundehalterin keine, eine unvollständige oder verspätete Anzeige gemäß § 4 Abs. 1 erstattet hat,

3.

die Liegenschaft oder das Gebäude, auf der oder in dem der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, nicht geeignet ist, um eine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung durch den gefährlichen Hund für andere Personen auszuschließen,

4.

der Hundehalter oder die Hundehalterin keinen Sachkundenachweis gemäß § 4 Abs. 2 nachweist,

5.

der Hundehalter oder die Hundehalterin keine ausreichende Haftpflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 5 nachweist oder

6.

mehr als zwei Hunde gemäß § 2 und § 3 in einem Haushalt gehalten werden und die Ausnahmen des § 5 Abs. 2 nicht gegeben sind.

(2) Die Gemeinde kann das Halten von Hunden gemäß § 2 und § 3 auch dann untersagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Hundehalter oder die Hundehalterin nicht in der Lage ist, den Hund so zu halten, dass Gefährdungen von Menschen abgewendet werden. Als bestimmte Tatsachen gelten insbesondere:

1.

eine gerichtliche Verurteilung wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlung,

2.

eine gerichtliche Verurteilung wegen eines Angriffes gegen die Staatsgewalt, den Staat oder den öffentlichen Frieden,

3.

eine gerichtliche Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung nach dem Suchtmittelgesetz, BGBl. I Nr. 112/1997 in der Fassung BGBl I Nr. 37/2018,

4.

die wiederholte Bestrafung wegen Verwaltungsübertretungen, die unter Alkohol- oder Suchtmitteleinfluss begangen wurden,

5.

die wiederholte Bestrafung wegen Verstößen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes,

6.

die wiederholte Bestrafung wegen Verstößen gegen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 118/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2018,

7.

das Verbot des Besitzes von Waffen und Munition gemäß § 12 Waffengesetz 1996, BGBl. I Nr. 12/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 97/2018.(3) Eine gemäß Abs. 2 maßgebliche Verurteilung oder Bestrafung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist.

(4) Rechtsmittel gegen Bescheide gemäß Abs. 2 haben keine aufschiebende Wirkung.

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 21.12.2019 bis 31.05.2023
(1) Die Gemeinde kann einem Hundehalter oder einer Hundehalterin das Halten eines Hundes gemäß § 2 oder § 3 untersagen, wenn

1.

der Hundehalter oder die Hundehalterin entgegen § 3 Abs. 2 die Nachweise gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 bis 6 nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

2.

der Hundehalter oder die Hundehalterin keine, eine unvollständige oder verspätete Anzeige gemäß § 4 Abs. 1 erstattet hat,

3.

die Liegenschaft oder das Gebäude, auf der oder in dem der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, nicht geeignet ist, um eine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung durch den gefährlichen Hund für andere Personen auszuschließen,

4.

der Hundehalter oder die Hundehalterin keinen Sachkundenachweis gemäß § 4 Abs. 2 nachweist,

5.

der Hundehalter oder die Hundehalterin keine ausreichende Haftpflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 5 nachweist oder

6.

mehr als zwei Hunde gemäß § 2 und § 3 in einem Haushalt gehalten werden und die Ausnahmen des § 5 Abs. 2 nicht gegeben sind.

(2) Die Gemeinde kann das Halten von Hunden gemäß § 2 und § 3 auch dann untersagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Hundehalter oder die Hundehalterin nicht in der Lage ist, den Hund so zu halten, dass Gefährdungen von Menschen abgewendet werden. Als bestimmte Tatsachen gelten insbesondere:

1.

eine gerichtliche Verurteilung wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlung,

2.

eine gerichtliche Verurteilung wegen eines Angriffes gegen die Staatsgewalt, den Staat oder den öffentlichen Frieden,

3.

eine gerichtliche Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung nach dem Suchtmittelgesetz, BGBl. I Nr. 112/1997 in der Fassung BGBl I Nr. 37/2018,

4.

die wiederholte Bestrafung wegen Verwaltungsübertretungen, die unter Alkohol- oder Suchtmitteleinfluss begangen wurden,

5.

die wiederholte Bestrafung wegen Verstößen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes,

6.

die wiederholte Bestrafung wegen Verstößen gegen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 118/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2018,

7.

das Verbot des Besitzes von Waffen und Munition gemäß § 12 Waffengesetz 1996, BGBl. I Nr. 12/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 97/2018.(3) Eine gemäß Abs. 2 maßgebliche Verurteilung oder Bestrafung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist.

(4) Rechtsmittel gegen Bescheide gemäß Abs. 2 haben keine aufschiebende Wirkung.

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