§ 7 NÖ HHG

NÖ Hundehaltegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999

Die Bestimmungen der §§ 2 bis 6 finden keine Anwendung:

1.

auf das Halten von Hunden im Rahmen von Forschungseinrichtungen

2.

auf das Halten von Hunden im Rahmen des öffentlichen Sicherheits-, Feuerwehr- und Rettungsdienstes

3.

für ausgebildete Behindertenbegleit-, Therapie- und Jagdhunde

4.

auf das Halten von Hunden in Tierheimen oder in nach dem Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2018, bewilligten Einrichtungen

5.

auf das Halten von Hunden im Rahmen einer gemäß § 23 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2018, bewilligten gewerblichen Tätigkeit

6.

auf bestimmungsgemäß verwendete Hirten-, Hüte- und Herdenschutzhunde.

  1. 1.

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 21.12.2019 bis 31.05.2023

Die Bestimmungen der §§ 2 bis 6 finden keine Anwendung:

1.

auf das Halten von Hunden im Rahmen von Forschungseinrichtungen

2.

auf das Halten von Hunden im Rahmen des öffentlichen Sicherheits-, Feuerwehr- und Rettungsdienstes

3.

für ausgebildete Behindertenbegleit-, Therapie- und Jagdhunde

4.

auf das Halten von Hunden in Tierheimen oder in nach dem Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2018, bewilligten Einrichtungen

5.

auf das Halten von Hunden im Rahmen einer gemäß § 23 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2018, bewilligten gewerblichen Tätigkeit

6.

auf bestimmungsgemäß verwendete Hirten-, Hüte- und Herdenschutzhunde.

  1. 1.

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