§ 15 NÖ SAG 2011

NÖ Spielautomatengesetz 2011

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.04.2019 bis 31.12.9999
Abweichend von § 14 wird der Landeszuschlag zur Stammabgabe des Bundes für elektronische Lotterien über Video-Lotterie-Terminals bis 31. Dezember 2014 mit dem Wert begrenzt, mit dem die Summe aus den Steuersätzen für die Stammabgabe und für den Landeszuschlag 25 % der Bemessungsgrundlage beträgt.

Stand vor dem 08.04.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 08.04.2019
Abweichend von § 14 wird der Landeszuschlag zur Stammabgabe des Bundes für elektronische Lotterien über Video-Lotterie-Terminals bis 31. Dezember 2014 mit dem Wert begrenzt, mit dem die Summe aus den Steuersätzen für die Stammabgabe und für den Landeszuschlag 25 % der Bemessungsgrundlage beträgt.

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