Art. 7 § 57 NÖ BG Übergangsbestimmung

NÖ Bezügegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.05.2018 bis 31.12.9999

(1) § 25 Abs. 2 und § 37 Abs. 3 sind auch auf Personen anzuwenden, die am 1. Jänner 2015 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Gesetz haben.

(2) § 47 Abs. 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.

Stand vor dem 22.05.2018

In Kraft vom 01.01.1900 bis 22.05.2018

(1) § 25 Abs. 2 und § 37 Abs. 3 sind auch auf Personen anzuwenden, die am 1. Jänner 2015 Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Gesetz haben.

(2) § 47 Abs. 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.

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