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(1) Die Schulbehörde hat Lehrpläne durch Verordnung zu erlassen.
(2) Die Lehrpläne haben die Bildungs- und Lehraufgaben, die angestrebten Kompetenzen und den Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände sowie didaktische Grundsätze zu enthalten:
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(.(3) Für den Religionsunterricht ist in den Lehrplänen lediglich die Wochenstundenanzahl festzusetzen.
(4) Neben den Pflichtgegenständen können alternative PflichtgegenständeWahlpflichtgegenstände, Freigegenstände, unverbindliche Übungen sowie Förderunterricht vorgesehen werden. In den Lehrplänen kann auch bestimmt werden, daß zwei oder mehrere der vorgesehenen Pflichtgegenstände als alternative oder als zusammengefaßte Pflichtgegenstände (Gegenstandsgruppen) zu führen sind.
(5) In den Lehrplänen können Unterrichtsgegenstände bestimmt werden, in denen aus organisatorischen oder pädagogischen Gründen der Unterricht statt für die gesamte Klasse in Schülergruppen zu erteilen ist.
(6) Im Sinne dieses Gesetzes sind zu verstehen:
a) | unter Pflichtgegenständen jene Unterrichtsgegenstände, deren Besuch für alle in die betreffende Schule aufgenommenen Schüler verpflichtend ist, sofern sie nicht vom Besuch befreit oder im Falle des Religionsunterrichtes auf Grund der Bestimmungen des Religionsunterrichtsgesetzes vom Besuch abgemeldet worden sind; | |||||||||
b) | unter | |||||||||
c) | unter Freigegenständen jene Unterrichtsgegenstände und unter unverbindlichen Übungen jene Unterrichtsveranstaltungen, zu deren Besuch eine Anmeldung zu Beginn des Schuljahres erforderlich ist und die nicht wie Pflichtgegenstände gewertet werden; | |||||||||
d) | unter Förderunterricht jene Unterrichtsstunden, deren Besuch nicht verpflichtend ist und die nicht gewertet werden, für solche Schüler, die zusätzlich zu den Pflichtgegenständen (lit.a und b) eines weiteren Lernangebotes bedürfen. |
(1) Die Schulbehörde hat Lehrpläne durch Verordnung zu erlassen.
(2) Die Lehrpläne haben die Bildungs- und Lehraufgaben, die angestrebten Kompetenzen und den Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände sowie didaktische Grundsätze zu enthalten:
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(.(3) Für den Religionsunterricht ist in den Lehrplänen lediglich die Wochenstundenanzahl festzusetzen.
(4) Neben den Pflichtgegenständen können alternative PflichtgegenständeWahlpflichtgegenstände, Freigegenstände, unverbindliche Übungen sowie Förderunterricht vorgesehen werden. In den Lehrplänen kann auch bestimmt werden, daß zwei oder mehrere der vorgesehenen Pflichtgegenstände als alternative oder als zusammengefaßte Pflichtgegenstände (Gegenstandsgruppen) zu führen sind.
(5) In den Lehrplänen können Unterrichtsgegenstände bestimmt werden, in denen aus organisatorischen oder pädagogischen Gründen der Unterricht statt für die gesamte Klasse in Schülergruppen zu erteilen ist.
(6) Im Sinne dieses Gesetzes sind zu verstehen:
a) | unter Pflichtgegenständen jene Unterrichtsgegenstände, deren Besuch für alle in die betreffende Schule aufgenommenen Schüler verpflichtend ist, sofern sie nicht vom Besuch befreit oder im Falle des Religionsunterrichtes auf Grund der Bestimmungen des Religionsunterrichtsgesetzes vom Besuch abgemeldet worden sind; | |||||||||
b) | unter | |||||||||
c) | unter Freigegenständen jene Unterrichtsgegenstände und unter unverbindlichen Übungen jene Unterrichtsveranstaltungen, zu deren Besuch eine Anmeldung zu Beginn des Schuljahres erforderlich ist und die nicht wie Pflichtgegenstände gewertet werden; | |||||||||
d) | unter Förderunterricht jene Unterrichtsstunden, deren Besuch nicht verpflichtend ist und die nicht gewertet werden, für solche Schüler, die zusätzlich zu den Pflichtgegenständen (lit.a und b) eines weiteren Lernangebotes bedürfen. |