§ 16 NÖ LSG Unterrichtsstunden

NÖ Landwirtschaftliches Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Die durch den Lehrplan bestimmte GesamtwochenstundenzahlZahl der Unterrichtsstunden an einem Schultag ist unter Berücksichtigung der Dauer der Hauptferien und der Anzahl der schulfreien Tage sowie unter Bedachtnahme auf die durchschnittliche Belastbarkeit der Schüler, die örtlichen Verhältnisse und die organisatorischen Gegebenheiten der Schule, vom Schulleiter möglichst gleichmäßig aufmit Zustimmung der Schulbehörde so zu bestimmen, dass die einzelnen Unterrichtstageim Lehrplan vorgesehene Zahl der Woche aufzuteilenUnterrichtsstunden für eine Schulstufe nicht, bei unumgänglicher Notwendigkeit jedoch um nicht mehr als ein Zehntel, unterschritten wird. Die Zahl der Unterrichtsstunden in den Pflichtgegenständen an einem Tag darf neun nicht übersteigen.

(2) Die Schulbehörde kann aus wirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen durch Verordnung bestimmen, daß in einzelnen oder allen Schulen mit vollschulartigem Unterricht (§ 17 Abs. 2 lit.b und § 19 Abs. 2) der Unterricht auf fünf Tage in der Woche unter Wahrung der im Lehrplan vorgesehenen Gesamtwochenstundenzahl zusammengezogen wird.

(3) Die Schulbehörde kann aus organisatorischen oder pädagogischen Gründen durch Verordnung bestimmen, daß Unterrichtsgegenstände ganz oder teilweise als zusammengezogener Unterricht zeitlich geschlossen in Kursform unterrichtet werden. Dieser Unterricht kann auch außerhalb der Schule stattfinden.

(4) Der Unterricht darf am Vormittag höchstens fünf Unterrichtsstunden, wenn mindestens drei Stunden auf praktischen Unterricht entfallen, höchstens sechs Unterrichtsstunden dauern. Zwischen dem Vormittags- und Nachmittagsunterricht hat ein Zeitraum von mindestens einer Unterrichtsstunde zuzüglich der dazugehörigen Pause zu liegen.

(5) DieEine Unterrichtsstunde hat 50 Minuten zu dauern. Die SchulbehördeAus Gründen der pädagogischen Zweckmäßigkeit oder aus organisatorischen Gründen kann aus Gründen des Lehrplanes oder wegen der Notwendigkeit von Wechselunterricht durch Verordnung die Dauer aller oder einzelner Unterrichtsstunden für einzelne Schulen mit 45 Minuten festsetzen.

(6) Zwischen den einzelnen Unterrichtsstunden sind vom Schulleiter ausreichend PausenUnterrichtsstunde in der Dauer von mindestens fünf bis höchstens 2050 Minuten vorzusehen. Wenn es die Art des Unterrichtsgegenstandesdurch den Schulleiter für einzelne oder die Stundenplangestaltung erfordern, können zwei Unterrichtsstunden ohne Pause aneinanderschließen; die Daueralle Unterrichtsgegenstände an einzelnen oder allen Unterrichtstagen unter Beachtung der hierauf folgenden Pause hat mindestens zehnlehrplanmäßig vorgesehenen Wochenstundenzahl in den einzelnen Unterrichtsgegenständen auch als Unterrichtseinheit mit weniger oder mit mehr als 50 Minuten zu betragenfestgelegt werden.

(73) Die Stunden des praktischen Unterrichts können in dem nach der Art des Unterrichtsgegenstandes notwendigen AusmaßFür die Festlegungen gemäß Abs. 1 und ohne Verlängerung der darauffolgenden Pause aneinanderschließen; in diesem Fall sind den Schülern jedoch Ruhepausen im Ausmaß der sonst auf die Pausen entfallenden Zeit entsprechend dem Arbeitsablauf einzeln oder in Gruppen zu gewähren.2 findet § 13 Abs. 3 sinngemäß Anwendung

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2018

(1) Die durch den Lehrplan bestimmte GesamtwochenstundenzahlZahl der Unterrichtsstunden an einem Schultag ist unter Berücksichtigung der Dauer der Hauptferien und der Anzahl der schulfreien Tage sowie unter Bedachtnahme auf die durchschnittliche Belastbarkeit der Schüler, die örtlichen Verhältnisse und die organisatorischen Gegebenheiten der Schule, vom Schulleiter möglichst gleichmäßig aufmit Zustimmung der Schulbehörde so zu bestimmen, dass die einzelnen Unterrichtstageim Lehrplan vorgesehene Zahl der Woche aufzuteilenUnterrichtsstunden für eine Schulstufe nicht, bei unumgänglicher Notwendigkeit jedoch um nicht mehr als ein Zehntel, unterschritten wird. Die Zahl der Unterrichtsstunden in den Pflichtgegenständen an einem Tag darf neun nicht übersteigen.

(2) Die Schulbehörde kann aus wirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen durch Verordnung bestimmen, daß in einzelnen oder allen Schulen mit vollschulartigem Unterricht (§ 17 Abs. 2 lit.b und § 19 Abs. 2) der Unterricht auf fünf Tage in der Woche unter Wahrung der im Lehrplan vorgesehenen Gesamtwochenstundenzahl zusammengezogen wird.

(3) Die Schulbehörde kann aus organisatorischen oder pädagogischen Gründen durch Verordnung bestimmen, daß Unterrichtsgegenstände ganz oder teilweise als zusammengezogener Unterricht zeitlich geschlossen in Kursform unterrichtet werden. Dieser Unterricht kann auch außerhalb der Schule stattfinden.

(4) Der Unterricht darf am Vormittag höchstens fünf Unterrichtsstunden, wenn mindestens drei Stunden auf praktischen Unterricht entfallen, höchstens sechs Unterrichtsstunden dauern. Zwischen dem Vormittags- und Nachmittagsunterricht hat ein Zeitraum von mindestens einer Unterrichtsstunde zuzüglich der dazugehörigen Pause zu liegen.

(5) DieEine Unterrichtsstunde hat 50 Minuten zu dauern. Die SchulbehördeAus Gründen der pädagogischen Zweckmäßigkeit oder aus organisatorischen Gründen kann aus Gründen des Lehrplanes oder wegen der Notwendigkeit von Wechselunterricht durch Verordnung die Dauer aller oder einzelner Unterrichtsstunden für einzelne Schulen mit 45 Minuten festsetzen.

(6) Zwischen den einzelnen Unterrichtsstunden sind vom Schulleiter ausreichend PausenUnterrichtsstunde in der Dauer von mindestens fünf bis höchstens 2050 Minuten vorzusehen. Wenn es die Art des Unterrichtsgegenstandesdurch den Schulleiter für einzelne oder die Stundenplangestaltung erfordern, können zwei Unterrichtsstunden ohne Pause aneinanderschließen; die Daueralle Unterrichtsgegenstände an einzelnen oder allen Unterrichtstagen unter Beachtung der hierauf folgenden Pause hat mindestens zehnlehrplanmäßig vorgesehenen Wochenstundenzahl in den einzelnen Unterrichtsgegenständen auch als Unterrichtseinheit mit weniger oder mit mehr als 50 Minuten zu betragenfestgelegt werden.

(73) Die Stunden des praktischen Unterrichts können in dem nach der Art des Unterrichtsgegenstandes notwendigen AusmaßFür die Festlegungen gemäß Abs. 1 und ohne Verlängerung der darauffolgenden Pause aneinanderschließen; in diesem Fall sind den Schülern jedoch Ruhepausen im Ausmaß der sonst auf die Pausen entfallenden Zeit entsprechend dem Arbeitsablauf einzeln oder in Gruppen zu gewähren.2 findet § 13 Abs. 3 sinngemäß Anwendung

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