§ 21 NÖ LSG

NÖ Landwirtschaftliches Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.12.9999

(1) Als Schüler ist nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 22 bis 24 aufzunehmen, wer

a)

die gesetzlichen Aufnahmevoraussetzungen für die betreffende Schulart und Schulstufe erfüllt,

b)

die Unterrichtssprache soweit beherrscht, daß er dem Unterricht zu folgen vermag, und

c)

die Eignung für die betreffende Schulart besitzt, zu deren Feststellung im Zweifelsfalle ein Gutachten des Amtsarztes einzuholen ist.

(2) Wenn der Aufnahmsbewerber unmittelbar vorher Schüler einer anderen Schule war, darf eine Aufnahme nur erfolgen, wenn er ein Abschlußzeugnis oder ein Zeugnis beziehungsweise eine Besuchsbestätigung mit Abgangsklausel der bisher besuchten Schule vorlegt.

(3) Ein Aufnahmsbewerber, der die Aufnahme in eine Schulstufe anstrebt

a) ohne durch das Zeugnis einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Berufs- oder Fachschule gleicher Fachrichtung zur Aufnahme in die betreffende Schulstufe berechtigt zu sein, ferner

ohne durch das Zeugnis einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Berufs- oder Fachschule gleicher Fachrichtung zur Aufnahme in die betreffende Schulstufe berechtigt zu sein und

a)

b) nicht jünger ist, als der betreffenden Schulstufe entspricht und

nicht eine Schulstufe besucht hat, deren erfolgreicher Abschluss zur Aufnahme in die angestrebte Schulstufe berechtigt,

b)

c) nicht eine Schulstufe besucht hat, deren erfolgreicher Abschluß zur Aufnahme in die angestrebte Schulstufe berechtigt, ist vom Schulleiter zur Ablegung einer Einstufungsprüfung zuzulassen. Zweck der Einstufungsprüfung ist die Feststellung, ob die Vorbildung des Aufnahmsbewerbers für die angestrebte Schulstufe ausreicht. Die näheren Bestimmungen über die Aufnahme auf Grund einer Einstufungsprüfung sind unter Berücksichtigung der Aufgabe und des Lehrplanes der einzelnen Schularten durch Verordnung der Schulbehörde zu erlassen.

(ist vom Schulleiter zur Ablegung einer Einstufungsprüfung zuzulassen. Zweck der Einstufungsprüfung ist die Feststellung, ob die Vorbildung des Aufnahmsbewerbers für die angestrebte Schulstufe ausreicht. Die näheren Bestimmungen über die Aufnahme auf Grund einer Einstufungsprüfung sind unter Berücksichtigung der Aufgabe und des Lehrplanes der einzelnen Schularten durch Verordnung der Schulbehörde zu erlassen.(4) Die Aufnahme gilt ohne weitere Anmeldung für alle an der betreffenden Schule geführten Schulstufen derselben Schulart bis zur Beendigung des Schulbesuches im Sinne des § 45.

(5) Wird ein Schüler aus einem anderen Bundesland aufgenommen, hat der Schulleiter der Schulbehörde zum Zweck der Kostenabrechnung am Ende des Unterrichtsjahres den Namen, den Hauptwohnsitz, die Schule, die Klasse und die Dauer des Unterrichtes mitzuteilen. Die Schulbehörde hat diese personenbezogenen Daten der für den Hauptwohnsitz zuständigen Landesregierung zu übermitteln.

Stand vor dem 31.08.2020

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.08.2020

(1) Als Schüler ist nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 22 bis 24 aufzunehmen, wer

a)

die gesetzlichen Aufnahmevoraussetzungen für die betreffende Schulart und Schulstufe erfüllt,

b)

die Unterrichtssprache soweit beherrscht, daß er dem Unterricht zu folgen vermag, und

c)

die Eignung für die betreffende Schulart besitzt, zu deren Feststellung im Zweifelsfalle ein Gutachten des Amtsarztes einzuholen ist.

(2) Wenn der Aufnahmsbewerber unmittelbar vorher Schüler einer anderen Schule war, darf eine Aufnahme nur erfolgen, wenn er ein Abschlußzeugnis oder ein Zeugnis beziehungsweise eine Besuchsbestätigung mit Abgangsklausel der bisher besuchten Schule vorlegt.

(3) Ein Aufnahmsbewerber, der die Aufnahme in eine Schulstufe anstrebt

a) ohne durch das Zeugnis einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Berufs- oder Fachschule gleicher Fachrichtung zur Aufnahme in die betreffende Schulstufe berechtigt zu sein, ferner

ohne durch das Zeugnis einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Berufs- oder Fachschule gleicher Fachrichtung zur Aufnahme in die betreffende Schulstufe berechtigt zu sein und

a)

b) nicht jünger ist, als der betreffenden Schulstufe entspricht und

nicht eine Schulstufe besucht hat, deren erfolgreicher Abschluss zur Aufnahme in die angestrebte Schulstufe berechtigt,

b)

c) nicht eine Schulstufe besucht hat, deren erfolgreicher Abschluß zur Aufnahme in die angestrebte Schulstufe berechtigt, ist vom Schulleiter zur Ablegung einer Einstufungsprüfung zuzulassen. Zweck der Einstufungsprüfung ist die Feststellung, ob die Vorbildung des Aufnahmsbewerbers für die angestrebte Schulstufe ausreicht. Die näheren Bestimmungen über die Aufnahme auf Grund einer Einstufungsprüfung sind unter Berücksichtigung der Aufgabe und des Lehrplanes der einzelnen Schularten durch Verordnung der Schulbehörde zu erlassen.

(ist vom Schulleiter zur Ablegung einer Einstufungsprüfung zuzulassen. Zweck der Einstufungsprüfung ist die Feststellung, ob die Vorbildung des Aufnahmsbewerbers für die angestrebte Schulstufe ausreicht. Die näheren Bestimmungen über die Aufnahme auf Grund einer Einstufungsprüfung sind unter Berücksichtigung der Aufgabe und des Lehrplanes der einzelnen Schularten durch Verordnung der Schulbehörde zu erlassen.(4) Die Aufnahme gilt ohne weitere Anmeldung für alle an der betreffenden Schule geführten Schulstufen derselben Schulart bis zur Beendigung des Schulbesuches im Sinne des § 45.

(5) Wird ein Schüler aus einem anderen Bundesland aufgenommen, hat der Schulleiter der Schulbehörde zum Zweck der Kostenabrechnung am Ende des Unterrichtsjahres den Namen, den Hauptwohnsitz, die Schule, die Klasse und die Dauer des Unterrichtes mitzuteilen. Die Schulbehörde hat diese personenbezogenen Daten der für den Hauptwohnsitz zuständigen Landesregierung zu übermitteln.

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