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(1) Die Schulbehörde hat zugleich mit der Anmeldefrist (§ 27 Abs. 1) denDer Termin für die Eignungsprüfung zu bestimmenEignungsprüfungen ist von der jeweiligen Schulleitung im Zeitraum zwischen Donnerstag der letzten Woche des Schuljahres und Dienstag der ersten Woche des folgenden Schuljahres festzulegen. Die Ablegung der Prüfung zu einem anderen Zeitpunkt ist von der Schulbehördejeweiligen Schulleitung auf Grund einer Anzeige des Aufnahmsbewerbers zur Kenntnis zu nehmen, wenn er die Prüfung aus wichtigen Gründen nicht zum allgemeinen Termin ablegen kann oder konnte.
(2) Zur Eignungsprüfung sind alle Aufnahmsbewerber, die die sonstigen Voraussetzungen erfüllen, zuzulassen. Eine für eine bestimmte Schulart (Fachrichtung, Organisationsform) abgelegte Eignungsprüfung darf für dasselbe Schuljahr nicht wiederholt werden.
(1) Die Schulbehörde hat zugleich mit der Anmeldefrist (§ 27 Abs. 1) denDer Termin für die Eignungsprüfung zu bestimmenEignungsprüfungen ist von der jeweiligen Schulleitung im Zeitraum zwischen Donnerstag der letzten Woche des Schuljahres und Dienstag der ersten Woche des folgenden Schuljahres festzulegen. Die Ablegung der Prüfung zu einem anderen Zeitpunkt ist von der Schulbehördejeweiligen Schulleitung auf Grund einer Anzeige des Aufnahmsbewerbers zur Kenntnis zu nehmen, wenn er die Prüfung aus wichtigen Gründen nicht zum allgemeinen Termin ablegen kann oder konnte.
(2) Zur Eignungsprüfung sind alle Aufnahmsbewerber, die die sonstigen Voraussetzungen erfüllen, zuzulassen. Eine für eine bestimmte Schulart (Fachrichtung, Organisationsform) abgelegte Eignungsprüfung darf für dasselbe Schuljahr nicht wiederholt werden.