§ 53 NÖ LSG Lehrer

NÖ Landwirtschaftliches Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Der Lehrer hat das Recht und die Pflicht, an der Gestaltung des Schullebens mitzuwirken. Seine Hauptaufgabe ist die Unterrichts- und Erziehungsarbeit. Er hat den Unterricht sorgfältig vorzubereiten.

(2) Außer den ihm aufgetragenen unterrichtlichen, erzieherischen und administrativen Aufgaben hat der Lehrer erforderlichenfalls die Funktionen eines Klassenvorstandes, Leiters eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes (Lehr- und Versuchsbetriebes) oder Betriebszweiges, Werkstättenleiters, Kustos sowie eines Mitgliedes einer Prüfungskommission zu übernehmen, an den Lehrerkonferenzen teilzunehmen und erforderliche Fort- und Weiterbildungsangebote zu besuchen.

(3) Der Lehrer hat nach der jeweiligen Diensteinteilung die Schüler in der Schule auch 15 Minuten vor Beginn des Unterrichtes, in den Unterrichtspausen – ausgenommen die zwischen dem Vormittags- und dem Nachmittagsunterricht liegende Zeit – und unmittelbar nach Beendigung des Unterrichtes beim Verlassen der Schule sowie bei allen Schulveranstaltungen innerhalb und außerhalb des Schulhauses zu beaufsichtigen, soweit dies nach dem Alter und der geistigen Reife der Schüler erforderlich ist. Hiebei hat er insbesondere auf die körperliche Sicherheit und auf die Gesundheit der Schüler zu achten und Gefahren nach Kräften abzuwehren.

(4) Der Erzieherdienst an Schulen, denen ein Schülerheim angeschlossen ist, ist nach Maßgabe der Diensteinteilung von den Lehrern zu besorgen. Art und Umfang dieses Erzieherdienstes sind durch Dienstanweisung der Schulbehörde festzulegen.

(5) Durch die Abs. 1 bis 4 werden die Vorschriften des Lehrerdienstrechtes nicht berührt.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2018

(1) Der Lehrer hat das Recht und die Pflicht, an der Gestaltung des Schullebens mitzuwirken. Seine Hauptaufgabe ist die Unterrichts- und Erziehungsarbeit. Er hat den Unterricht sorgfältig vorzubereiten.

(2) Außer den ihm aufgetragenen unterrichtlichen, erzieherischen und administrativen Aufgaben hat der Lehrer erforderlichenfalls die Funktionen eines Klassenvorstandes, Leiters eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes (Lehr- und Versuchsbetriebes) oder Betriebszweiges, Werkstättenleiters, Kustos sowie eines Mitgliedes einer Prüfungskommission zu übernehmen, an den Lehrerkonferenzen teilzunehmen und erforderliche Fort- und Weiterbildungsangebote zu besuchen.

(3) Der Lehrer hat nach der jeweiligen Diensteinteilung die Schüler in der Schule auch 15 Minuten vor Beginn des Unterrichtes, in den Unterrichtspausen – ausgenommen die zwischen dem Vormittags- und dem Nachmittagsunterricht liegende Zeit – und unmittelbar nach Beendigung des Unterrichtes beim Verlassen der Schule sowie bei allen Schulveranstaltungen innerhalb und außerhalb des Schulhauses zu beaufsichtigen, soweit dies nach dem Alter und der geistigen Reife der Schüler erforderlich ist. Hiebei hat er insbesondere auf die körperliche Sicherheit und auf die Gesundheit der Schüler zu achten und Gefahren nach Kräften abzuwehren.

(4) Der Erzieherdienst an Schulen, denen ein Schülerheim angeschlossen ist, ist nach Maßgabe der Diensteinteilung von den Lehrern zu besorgen. Art und Umfang dieses Erzieherdienstes sind durch Dienstanweisung der Schulbehörde festzulegen.

(5) Durch die Abs. 1 bis 4 werden die Vorschriften des Lehrerdienstrechtes nicht berührt.

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