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(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1977 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:
1. | das Niederösterreichische Landwirtschaftliche Schulgesetz, LGBl.Nr. 278/1969 und | |||||||||
2. | das Landwirtschaftliche Schulerhaltungsgesetz, LGBl. 5026–0. |
(3) § 21 Abs. 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.
(4) § 10 Abs. 3 und 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 50/2018 treten am 1. September 2018 in Kraft. § 11 Abs. 4 und 5, § 12 Abs. 1, § 13, § 16, § 17 Abs. 3, § 18, § 20, § 53 Abs. 4, § 54 Abs. 1, § 56 Abs. 6 und § 64 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 50/2018 treten am 1. Jänner 2019 in Kraft.
(5) Die NÖ Schülerheim-, Lern- und Arbeitsmittelbeitragsverordnung, LGBl. 5025/3, tritt mit Ablauf des 31. August 2018 außer Kraft.
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1977 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:
1. | das Niederösterreichische Landwirtschaftliche Schulgesetz, LGBl.Nr. 278/1969 und | |||||||||
2. | das Landwirtschaftliche Schulerhaltungsgesetz, LGBl. 5026–0. |
(3) § 21 Abs. 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.
(4) § 10 Abs. 3 und 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 50/2018 treten am 1. September 2018 in Kraft. § 11 Abs. 4 und 5, § 12 Abs. 1, § 13, § 16, § 17 Abs. 3, § 18, § 20, § 53 Abs. 4, § 54 Abs. 1, § 56 Abs. 6 und § 64 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 50/2018 treten am 1. Jänner 2019 in Kraft.
(5) Die NÖ Schülerheim-, Lern- und Arbeitsmittelbeitragsverordnung, LGBl. 5025/3, tritt mit Ablauf des 31. August 2018 außer Kraft.