§ 5 NÖ FS (weggefallen)

NÖ landwirtschaftliches Förderungsfonds- und Siedlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Einen Antrag gemäß § 3 Abs. 1 § 5 NÖkönnen stellen

1.

physische Personen, für die die Schaffung und Erhaltung der im § 1 Abs. 2 genannten Betriebe in Betracht kommt;

2.

Personen, die Grundstücke, Gebäude oder Rechte zur Verfügung stellen;

3.

Agrargemeinschaften;

4.

Siedlungsträger.

(2) Parteien im Siedlungsverfahren sind

1.

die Antragsteller (Abs. 1);

2.

Personen, die Grundstücke, Gebäude oder Rechte zur Verfügung stellen sowie jene Personen, denen an diesen Grundstücken oder Gebäuden dingliche Rechte zustehen.

(3) Siedlungsträger gemäß Abs FS seit 31.12.2023 weggefallen. 1 Z 4 sind die land- und forstwirtschaftliche Bodenkredit- und Grunderwerbsgenossenschaft für Niederösterreich, reg. Gen. m. b. H., und der NÖ landwirtschaftlicher Förderungsfonds. Die Siedlungsträger haben die Aufgabe, anfallende Grundstücke oder Rechte zu kaufen oder zu pachten, bereitzuhalten und zur Durchführung von Siedlungsmaßnahmen (§ 2) zur Verfügung zu stellen sowie geeignete Siedlungswerber (Abs. 1 Z 1) auszuwählen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2023
(1) Einen Antrag gemäß § 3 Abs. 1 § 5 NÖkönnen stellen

1.

physische Personen, für die die Schaffung und Erhaltung der im § 1 Abs. 2 genannten Betriebe in Betracht kommt;

2.

Personen, die Grundstücke, Gebäude oder Rechte zur Verfügung stellen;

3.

Agrargemeinschaften;

4.

Siedlungsträger.

(2) Parteien im Siedlungsverfahren sind

1.

die Antragsteller (Abs. 1);

2.

Personen, die Grundstücke, Gebäude oder Rechte zur Verfügung stellen sowie jene Personen, denen an diesen Grundstücken oder Gebäuden dingliche Rechte zustehen.

(3) Siedlungsträger gemäß Abs FS seit 31.12.2023 weggefallen. 1 Z 4 sind die land- und forstwirtschaftliche Bodenkredit- und Grunderwerbsgenossenschaft für Niederösterreich, reg. Gen. m. b. H., und der NÖ landwirtschaftlicher Förderungsfonds. Die Siedlungsträger haben die Aufgabe, anfallende Grundstücke oder Rechte zu kaufen oder zu pachten, bereitzuhalten und zur Durchführung von Siedlungsmaßnahmen (§ 2) zur Verfügung zu stellen sowie geeignete Siedlungswerber (Abs. 1 Z 1) auszuwählen.

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