§ 11 NÖ FS (weggefallen)

NÖ landwirtschaftliches Förderungsfonds- und Siedlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.09.2023 bis 31.12.9999
Der Fonds erhält seine Mittel aus

1.

Beiträgen des Bundes oder eines Fonds des Bundes;

2.

Beiträgen des Landes nach Maßgabe des jeweiligen Landesvoranschlages;

3.

Beiträgen anderer öffentl. rechtlicher Körperschaften;

4.

aufgenommenen Darlehen;

5.

den Eingängen von Tilgungsraten und Zinsen (Verzugszinsen) der aus Fondsmitteln gewährten Darlehen;

6.

den Eingängen von Zinsen angelegter Fondsmittel und

7.

aus Spenden, Stiftungen, privaten Zuwendungen und allfälligen sonstigen Einnahmen.

§ 11 NÖ FS seit 07.09.2023 weggefallen.

Stand vor dem 07.09.2023

In Kraft vom 01.01.2015 bis 07.09.2023
Der Fonds erhält seine Mittel aus

1.

Beiträgen des Bundes oder eines Fonds des Bundes;

2.

Beiträgen des Landes nach Maßgabe des jeweiligen Landesvoranschlages;

3.

Beiträgen anderer öffentl. rechtlicher Körperschaften;

4.

aufgenommenen Darlehen;

5.

den Eingängen von Tilgungsraten und Zinsen (Verzugszinsen) der aus Fondsmitteln gewährten Darlehen;

6.

den Eingängen von Zinsen angelegter Fondsmittel und

7.

aus Spenden, Stiftungen, privaten Zuwendungen und allfälligen sonstigen Einnahmen.

§ 11 NÖ FS seit 07.09.2023 weggefallen.

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