§ 13 NÖ FS (weggefallen)

NÖ landwirtschaftliches Förderungsfonds- und Siedlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Das Kuratorium besteht aus sovielen Mitgliedern, wie jeweils Mitglieder für die Landesregierung vorgesehen sind§ 13 NÖ FS seit 31.12.2023 weggefallen.

(2) Der Geschäftsführer nimmt mit beschließender Stimme an den Sitzungen des Kuratoriums teil und führt den Vorsitz.

(3) Die Mitglieder sind nach dem Stärkeverhältnis der Parteien in der Landesregierung von den Landtagsklubs vorzuschlagen. Sie müssen in den Landtag wählbar sein.

(4) Für jedes Mitglied und den Geschäftsführer ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2023
(1) Das Kuratorium besteht aus sovielen Mitgliedern, wie jeweils Mitglieder für die Landesregierung vorgesehen sind§ 13 NÖ FS seit 31.12.2023 weggefallen.

(2) Der Geschäftsführer nimmt mit beschließender Stimme an den Sitzungen des Kuratoriums teil und führt den Vorsitz.

(3) Die Mitglieder sind nach dem Stärkeverhältnis der Parteien in der Landesregierung von den Landtagsklubs vorzuschlagen. Sie müssen in den Landtag wählbar sein.

(4) Für jedes Mitglied und den Geschäftsführer ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.

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