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Die Bestellung hat so zeitgerecht zu erfolgen, daß die Konstituierung des Kuratoriums durch die Landesregierung innerhalb von 3 Monaten nach Einberufung des neuen Landtages erfolgen kann.
(2) Die Mitglieder haben sich im Verhinderungsfall durch die in gleicher Weise und in gleicher Anzahl bestellten Ersatzmitglieder vertreten zu lassen. Ein Mitglied kann durch jedes von demselben Landtagsklub vorgeschlagene Ersatzmitglied vertreten werden.
(3) Die Funktion eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) erlischt
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(4) Die Landesregierung hat die freigewordene Stelle gemäß § 13 Abs. 3 und 4 unverzüglich zu besetzen. Die Nachbesetzung erfolgt für die Dauer der laufenden Legislaturperiode des Landtages.
Die Bestellung hat so zeitgerecht zu erfolgen, daß die Konstituierung des Kuratoriums durch die Landesregierung innerhalb von 3 Monaten nach Einberufung des neuen Landtages erfolgen kann.
(2) Die Mitglieder haben sich im Verhinderungsfall durch die in gleicher Weise und in gleicher Anzahl bestellten Ersatzmitglieder vertreten zu lassen. Ein Mitglied kann durch jedes von demselben Landtagsklub vorgeschlagene Ersatzmitglied vertreten werden.
(3) Die Funktion eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) erlischt
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(4) Die Landesregierung hat die freigewordene Stelle gemäß § 13 Abs. 3 und 4 unverzüglich zu besetzen. Die Nachbesetzung erfolgt für die Dauer der laufenden Legislaturperiode des Landtages.