§ 14 NÖ FS (weggefallen)

NÖ landwirtschaftliches Förderungsfonds- und Siedlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Kuratoriums sind von der Landesregierung für die jeweilige Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages zu bestellen§ 14 NÖ FS seit 31.12.2023 weggefallen. Sie haben jedoch ihre Aufgaben auch nach Ablauf der Gesetzgebungsperiode bis zur Bestellung der neuen Mitglieder wahrzunehmen.

Die Bestellung hat so zeitgerecht zu erfolgen, daß die Konstituierung des Kuratoriums durch die Landesregierung innerhalb von 3 Monaten nach Einberufung des neuen Landtages erfolgen kann.

(2) Die Mitglieder haben sich im Verhinderungsfall durch die in gleicher Weise und in gleicher Anzahl bestellten Ersatzmitglieder vertreten zu lassen. Ein Mitglied kann durch jedes von demselben Landtagsklub vorgeschlagene Ersatzmitglied vertreten werden.

(3) Die Funktion eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) erlischt

1.

durch Tod,

2.

durch Verzicht, der dem Geschäftsführer gegenüber zu erklären ist,

3.

durch Verlust der Wählbarkeit (§ 13 Abs. 3),

4.

durch Abberufung durch die Landesregierung im Falle grober Pflichtverletzung oder bei Vorliegen von Gesetzwidrigkeiten oder

5.

bei Widerruf der Nominierung durch den Landtagsklub.

(4) Die Landesregierung hat die freigewordene Stelle gemäß § 13 Abs. 3 und 4 unverzüglich zu besetzen. Die Nachbesetzung erfolgt für die Dauer der laufenden Legislaturperiode des Landtages.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2023
(1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Kuratoriums sind von der Landesregierung für die jeweilige Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages zu bestellen§ 14 NÖ FS seit 31.12.2023 weggefallen. Sie haben jedoch ihre Aufgaben auch nach Ablauf der Gesetzgebungsperiode bis zur Bestellung der neuen Mitglieder wahrzunehmen.

Die Bestellung hat so zeitgerecht zu erfolgen, daß die Konstituierung des Kuratoriums durch die Landesregierung innerhalb von 3 Monaten nach Einberufung des neuen Landtages erfolgen kann.

(2) Die Mitglieder haben sich im Verhinderungsfall durch die in gleicher Weise und in gleicher Anzahl bestellten Ersatzmitglieder vertreten zu lassen. Ein Mitglied kann durch jedes von demselben Landtagsklub vorgeschlagene Ersatzmitglied vertreten werden.

(3) Die Funktion eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) erlischt

1.

durch Tod,

2.

durch Verzicht, der dem Geschäftsführer gegenüber zu erklären ist,

3.

durch Verlust der Wählbarkeit (§ 13 Abs. 3),

4.

durch Abberufung durch die Landesregierung im Falle grober Pflichtverletzung oder bei Vorliegen von Gesetzwidrigkeiten oder

5.

bei Widerruf der Nominierung durch den Landtagsklub.

(4) Die Landesregierung hat die freigewordene Stelle gemäß § 13 Abs. 3 und 4 unverzüglich zu besetzen. Die Nachbesetzung erfolgt für die Dauer der laufenden Legislaturperiode des Landtages.

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