§ 15 NÖ FS (weggefallen)

NÖ landwirtschaftliches Förderungsfonds- und Siedlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Geschäftsführer ist das für die Angelegenheiten der Land- und Forstwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung§ 15 NÖ FS seit 31.12.2023 weggefallen.

(2) Die Landesregierung hat für den Fall der Verhinderung des Geschäftsführers in der Vorsitzführung (§ 13 Abs. 2) Stellvertreter aus dem Kreis der Mitglieder des Kuratoriums zu bestellen. Die Stellvertreter werden über Vorschlag jener Landtagsklubs, denen die Landeshauptmannstellvertreter angehören, in der gleichen Anzahl wie diese, bestellt.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2023
(1) Geschäftsführer ist das für die Angelegenheiten der Land- und Forstwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung§ 15 NÖ FS seit 31.12.2023 weggefallen.

(2) Die Landesregierung hat für den Fall der Verhinderung des Geschäftsführers in der Vorsitzführung (§ 13 Abs. 2) Stellvertreter aus dem Kreis der Mitglieder des Kuratoriums zu bestellen. Die Stellvertreter werden über Vorschlag jener Landtagsklubs, denen die Landeshauptmannstellvertreter angehören, in der gleichen Anzahl wie diese, bestellt.

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