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(2) Das Kuratorium ist beschlußfähig, wenn zu seiner Sitzung sämtliche Mitglieder eingeladen worden sind und an der Sitzung mindestens die Hälfte der Mitglieder, sowie der Geschäftsführer oder bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter teilnimmt.
(3) Das Kuratorium faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei gleichgeteilten Stimmen gilt jene Meinung als angenommen, welcher der Geschäftsführer (sein Stellvertreter) beigetreten ist. Über das Verhandlungsergebnis ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Geschäftsführer zu unterfertigen ist.
(4) Das Amt eines Mitgliedes des Kuratoriums und des Geschäftsführers ist ein unbesoldetes Ehrenamt.
(5) Die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit über die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Amts-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verpflichtet. Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht auch nach dem Ausscheiden aus dem Kuratorium.
(6) Im Falle der Befangenheit eines Mitgliedes sind die Bestimmungen des § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) sinngemäß anzuwenden.
(7) Die Sitzungen des Kuratoriums sind nicht öffentlich. Über Beschluß des Kuratoriums hat der Geschäftsführer Auskunftspersonen beizuziehen.
(8) Die erforderlichen Hilfskräfte und Hilfsmittel werden dem Kuratorium vom Amt der NÖ Landesregierung beigestellt.
(2) Das Kuratorium ist beschlußfähig, wenn zu seiner Sitzung sämtliche Mitglieder eingeladen worden sind und an der Sitzung mindestens die Hälfte der Mitglieder, sowie der Geschäftsführer oder bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter teilnimmt.
(3) Das Kuratorium faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei gleichgeteilten Stimmen gilt jene Meinung als angenommen, welcher der Geschäftsführer (sein Stellvertreter) beigetreten ist. Über das Verhandlungsergebnis ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Geschäftsführer zu unterfertigen ist.
(4) Das Amt eines Mitgliedes des Kuratoriums und des Geschäftsführers ist ein unbesoldetes Ehrenamt.
(5) Die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit über die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Amts-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verpflichtet. Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht auch nach dem Ausscheiden aus dem Kuratorium.
(6) Im Falle der Befangenheit eines Mitgliedes sind die Bestimmungen des § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) sinngemäß anzuwenden.
(7) Die Sitzungen des Kuratoriums sind nicht öffentlich. Über Beschluß des Kuratoriums hat der Geschäftsführer Auskunftspersonen beizuziehen.
(8) Die erforderlichen Hilfskräfte und Hilfsmittel werden dem Kuratorium vom Amt der NÖ Landesregierung beigestellt.