§ 21 NÖ FS (weggefallen)

NÖ landwirtschaftliches Förderungsfonds- und Siedlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Der Fonds untersteht der Aufsicht der NÖ Landesregierung§ 21 NÖ FS seit 31.12.2023 weggefallen. Die Organe des Fonds sind verpflichtet, der Landesregierung Einsicht in die Gebarung des Fonds zu gewähren sowie verlangte Auskünfte zu erteilen.

(2) Über die Gebarung des Fonds sowie über dessen Tätigkeit ist dem Landtag im Wege der Landesregierung alljährlich bis längstens 1. Oktober des folgenden Jahres zu berichten.

(3) Die Öffentlichkeit ist über die Förderungsmaßnahmen des Fonds in geeigneter Weise zu unterrichten.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2023
(1) Der Fonds untersteht der Aufsicht der NÖ Landesregierung§ 21 NÖ FS seit 31.12.2023 weggefallen. Die Organe des Fonds sind verpflichtet, der Landesregierung Einsicht in die Gebarung des Fonds zu gewähren sowie verlangte Auskünfte zu erteilen.

(2) Über die Gebarung des Fonds sowie über dessen Tätigkeit ist dem Landtag im Wege der Landesregierung alljährlich bis längstens 1. Oktober des folgenden Jahres zu berichten.

(3) Die Öffentlichkeit ist über die Förderungsmaßnahmen des Fonds in geeigneter Weise zu unterrichten.

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