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Legende:
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(2) Über die Gebarung des Fonds sowie über dessen Tätigkeit ist dem Landtag im Wege der Landesregierung alljährlich bis längstens 1. Oktober des folgenden Jahres zu berichten.
(3) Die Öffentlichkeit ist über die Förderungsmaßnahmen des Fonds in geeigneter Weise zu unterrichten.
(2) Über die Gebarung des Fonds sowie über dessen Tätigkeit ist dem Landtag im Wege der Landesregierung alljährlich bis längstens 1. Oktober des folgenden Jahres zu berichten.
(3) Die Öffentlichkeit ist über die Förderungsmaßnahmen des Fonds in geeigneter Weise zu unterrichten.