§ 22 NÖ FS (weggefallen)

NÖ landwirtschaftliches Förderungsfonds- und Siedlungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Förderung durch den Fonds kann erfolgen durch

Darlehen

Beiträge

Dienstleistungen (Beratungen)

(2) Förderungsempfänger können sein

Eigentümer und Nutzungsberechtigte eines bäuerlichen Betriebes in Niederösterreich oder

bäuerliche Gemeinschaften in Niederösterreich, wie insbesondere Maschinengemeinschaften, Hackgutgemeinschaften, Güterweggemeinschaften, Beteiligungsgemeinschaften an Biomasse – Fernheizwerken

(3) Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht§ 22 NÖ FS seit 31.12.2023 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2023
(1) Die Förderung durch den Fonds kann erfolgen durch

Darlehen

Beiträge

Dienstleistungen (Beratungen)

(2) Förderungsempfänger können sein

Eigentümer und Nutzungsberechtigte eines bäuerlichen Betriebes in Niederösterreich oder

bäuerliche Gemeinschaften in Niederösterreich, wie insbesondere Maschinengemeinschaften, Hackgutgemeinschaften, Güterweggemeinschaften, Beteiligungsgemeinschaften an Biomasse – Fernheizwerken

(3) Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht§ 22 NÖ FS seit 31.12.2023 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten