§ 23 NÖ FS § 23

NÖ landwirtschaftliches Förderungsfonds- und Siedlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

Der Fonds ist berechtigt, zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz nachstehend angeführtefolgende personenbezogene und andere Daten des Förderungswerbers und seiner Angehörigen zu ermitteln und automationsunterstütztautomatisiert zu verarbeiten:

1.

persönliche DatenGeneralien

2.

EinkommensdatenEinkommen und Bankverbindungen

3.

BetriebsdatenAngaben zum Betrieb

4.

Daten ausInhalte von Förderungen

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 24.05.2018

Der Fonds ist berechtigt, zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz nachstehend angeführtefolgende personenbezogene und andere Daten des Förderungswerbers und seiner Angehörigen zu ermitteln und automationsunterstütztautomatisiert zu verarbeiten:

1.

persönliche DatenGeneralien

2.

EinkommensdatenEinkommen und Bankverbindungen

3.

BetriebsdatenAngaben zum Betrieb

4.

Daten ausInhalte von Förderungen

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