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(2) Zweck der NÖ Landeskliniken-Holding ist die Wahrnehmung aller Aufgaben gemäß § 2.
(3) Das Vermögen des Fonds wird in einem von der Landesgebarung getrennten Verrechnungssystem geführt und besteht aus der Vermögensmasse für die Besorgung ihrer Aufgaben gemäß § 2.
(2) Zweck der NÖ Landeskliniken-Holding ist die Wahrnehmung aller Aufgaben gemäß § 2.
(3) Das Vermögen des Fonds wird in einem von der Landesgebarung getrennten Verrechnungssystem geführt und besteht aus der Vermögensmasse für die Besorgung ihrer Aufgaben gemäß § 2.