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(2) Das Land Niederösterreich bleibt Rechtsträger der Landeskrankenanstalten im Sinne des NÖ KAG, LGBl. 9440. Das Dienstverhältnis der Bediensteten in den Landeskrankenanstalten zum Land Niederösterreich bleibt ebenfalls unberührt.
(3) Die NÖ Landeskliniken-Holding ist verpflichtet, folgende Aufgaben im eigenen Namen und auf Rechnung des Landes Niederösterreich wahrzunehmen:
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(2) Das Land Niederösterreich bleibt Rechtsträger der Landeskrankenanstalten im Sinne des NÖ KAG, LGBl. 9440. Das Dienstverhältnis der Bediensteten in den Landeskrankenanstalten zum Land Niederösterreich bleibt ebenfalls unberührt.
(3) Die NÖ Landeskliniken-Holding ist verpflichtet, folgende Aufgaben im eigenen Namen und auf Rechnung des Landes Niederösterreich wahrzunehmen:
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