§ 7 NÖ LKH (weggefallen)

Errichtung der NÖ Landeskliniken-Holding

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
Die Aufgaben der Holdingversammlung sind alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Aufgabenbereich der NÖ Landeskliniken-Holding, insbesondere:

1.

Mitwirkung bei der Festlegung der Standorte der Landeskrankenanstalten und wesentlicher Strukturänderungen in einzelnen Landeskrankenanstalten;

2.

Beschlussfassung über die Zusammenlegung von Landeskrankenanstalten;

3.

Genehmigung des Voranschlages und Rechnungsabschlusses der NÖ Landeskliniken-Holding;

4.

Genehmigung des Geschäftsberichtes der Geschäftsführer;

5.

Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer;

6.

Überwachung der Geschäftsführung;

7.

Geschäftsverteilung und Geschäftsordnung für die Geschäftsführer sowie Erteilung von Anweisungen an die Geschäftsführer;

8.

Personalangelegenheiten der Geschäftsführer;

9.

Beschlussfassung über alle Angelegenheiten, die die Geschäftsführer in Hinblick auf ihre grundsätzliche Bedeutung oder besondere Wichtigkeit vorlegen;

10.

Grundsatzvorgaben zur Umsetzung an die Geschäftführer;

11.

Grundsatzentscheidungen für langfristige Investitionsprogramme in den Landeskrankenanstalten;

12.

Bestellung der Regionalen Holdingbeiräte;

13.

alle nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesenen Aufgaben, wobei diese Aufgaben durch die Holdingversammlung auch einem anderen Organ zugewiesen werden können.

§ 7 NÖ LKH seit 31.12.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2020
Die Aufgaben der Holdingversammlung sind alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Aufgabenbereich der NÖ Landeskliniken-Holding, insbesondere:

1.

Mitwirkung bei der Festlegung der Standorte der Landeskrankenanstalten und wesentlicher Strukturänderungen in einzelnen Landeskrankenanstalten;

2.

Beschlussfassung über die Zusammenlegung von Landeskrankenanstalten;

3.

Genehmigung des Voranschlages und Rechnungsabschlusses der NÖ Landeskliniken-Holding;

4.

Genehmigung des Geschäftsberichtes der Geschäftsführer;

5.

Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer;

6.

Überwachung der Geschäftsführung;

7.

Geschäftsverteilung und Geschäftsordnung für die Geschäftsführer sowie Erteilung von Anweisungen an die Geschäftsführer;

8.

Personalangelegenheiten der Geschäftsführer;

9.

Beschlussfassung über alle Angelegenheiten, die die Geschäftsführer in Hinblick auf ihre grundsätzliche Bedeutung oder besondere Wichtigkeit vorlegen;

10.

Grundsatzvorgaben zur Umsetzung an die Geschäftführer;

11.

Grundsatzentscheidungen für langfristige Investitionsprogramme in den Landeskrankenanstalten;

12.

Bestellung der Regionalen Holdingbeiräte;

13.

alle nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesenen Aufgaben, wobei diese Aufgaben durch die Holdingversammlung auch einem anderen Organ zugewiesen werden können.

§ 7 NÖ LKH seit 31.12.2020 weggefallen.

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