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(2) Die Geschäftsführer sind jeweils allein zur Vertretung nach Außen befugt. Die näheren Regelungen über die interne Geschäftsführung sind in der von der Holdingversammlung zu erlassenden Geschäftsordnung zu treffen. In der Geschäftsordnung ist insbesondere auch zu regeln, welche Maßnahmen der Geschäftsführung in diesem Aufgabenbereich nur mit Zustimmung der Holdingversammlung erfolgen dürfen.
(3) Die Geschäftsführer haben die ihnen übertragenen Aufgaben im Rahmen der Beschlüsse der Holdingversammlung zu besorgen. Die laufenden Geschäfte, die aus der Besorgung dieser Beschlüsse erforderlich sind, sind eigenverantwortlich und selbständig durchzuführen.
(4) Die Geschäftsführer haben spätestens vier Monate nach Ablauf des Kalenderjahres der Holdingversammlung über das abgelaufene Geschäftsjahr zu berichten.
(5) Sofern zwischen den Geschäftsführern in einer Angelegenheit keine Einigung erzielt werden kann, ist diese Angelegenheit der Holdingversammlung zur endgültigen Entscheidung vorzulegen.
(2) Die Geschäftsführer sind jeweils allein zur Vertretung nach Außen befugt. Die näheren Regelungen über die interne Geschäftsführung sind in der von der Holdingversammlung zu erlassenden Geschäftsordnung zu treffen. In der Geschäftsordnung ist insbesondere auch zu regeln, welche Maßnahmen der Geschäftsführung in diesem Aufgabenbereich nur mit Zustimmung der Holdingversammlung erfolgen dürfen.
(3) Die Geschäftsführer haben die ihnen übertragenen Aufgaben im Rahmen der Beschlüsse der Holdingversammlung zu besorgen. Die laufenden Geschäfte, die aus der Besorgung dieser Beschlüsse erforderlich sind, sind eigenverantwortlich und selbständig durchzuführen.
(4) Die Geschäftsführer haben spätestens vier Monate nach Ablauf des Kalenderjahres der Holdingversammlung über das abgelaufene Geschäftsjahr zu berichten.
(5) Sofern zwischen den Geschäftsführern in einer Angelegenheit keine Einigung erzielt werden kann, ist diese Angelegenheit der Holdingversammlung zur endgültigen Entscheidung vorzulegen.