§ 8 NÖ LKH (weggefallen)

Errichtung der NÖ Landeskliniken-Holding

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(1) Es sind bis zu drei Geschäftsführer für die Besorgung der Aufgaben der NÖ Landeskliniken-Holding durch die Holdingversammlung zu bestellen§ 8 NÖ LKH seit 31.12.2020 weggefallen. Die Abberufung erfolgt ebenfalls durch die Holdingversammlung.

(2) Die Geschäftsführer sind jeweils allein zur Vertretung nach Außen befugt. Die näheren Regelungen über die interne Geschäftsführung sind in der von der Holdingversammlung zu erlassenden Geschäftsordnung zu treffen. In der Geschäftsordnung ist insbesondere auch zu regeln, welche Maßnahmen der Geschäftsführung in diesem Aufgabenbereich nur mit Zustimmung der Holdingversammlung erfolgen dürfen.

(3) Die Geschäftsführer haben die ihnen übertragenen Aufgaben im Rahmen der Beschlüsse der Holdingversammlung zu besorgen. Die laufenden Geschäfte, die aus der Besorgung dieser Beschlüsse erforderlich sind, sind eigenverantwortlich und selbständig durchzuführen.

(4) Die Geschäftsführer haben spätestens vier Monate nach Ablauf des Kalenderjahres der Holdingversammlung über das abgelaufene Geschäftsjahr zu berichten.

(5) Sofern zwischen den Geschäftsführern in einer Angelegenheit keine Einigung erzielt werden kann, ist diese Angelegenheit der Holdingversammlung zur endgültigen Entscheidung vorzulegen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2020
(1) Es sind bis zu drei Geschäftsführer für die Besorgung der Aufgaben der NÖ Landeskliniken-Holding durch die Holdingversammlung zu bestellen§ 8 NÖ LKH seit 31.12.2020 weggefallen. Die Abberufung erfolgt ebenfalls durch die Holdingversammlung.

(2) Die Geschäftsführer sind jeweils allein zur Vertretung nach Außen befugt. Die näheren Regelungen über die interne Geschäftsführung sind in der von der Holdingversammlung zu erlassenden Geschäftsordnung zu treffen. In der Geschäftsordnung ist insbesondere auch zu regeln, welche Maßnahmen der Geschäftsführung in diesem Aufgabenbereich nur mit Zustimmung der Holdingversammlung erfolgen dürfen.

(3) Die Geschäftsführer haben die ihnen übertragenen Aufgaben im Rahmen der Beschlüsse der Holdingversammlung zu besorgen. Die laufenden Geschäfte, die aus der Besorgung dieser Beschlüsse erforderlich sind, sind eigenverantwortlich und selbständig durchzuführen.

(4) Die Geschäftsführer haben spätestens vier Monate nach Ablauf des Kalenderjahres der Holdingversammlung über das abgelaufene Geschäftsjahr zu berichten.

(5) Sofern zwischen den Geschäftsführern in einer Angelegenheit keine Einigung erzielt werden kann, ist diese Angelegenheit der Holdingversammlung zur endgültigen Entscheidung vorzulegen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten