§ 9 NÖ LKH (weggefallen)

Errichtung der NÖ Landeskliniken-Holding

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Geschäftsführer haben folgende Aufgaben:

1.

Durchführung von Beschlüssen der Holdingversammlung;

2.

Planung und Koordination der Versorgungsstrukturen der diesem Gesetz unterliegenden Einrichtungen sowie deren Leistungsangebot;

3.

Aufbau und Weiterentwicklung eines einheitlichen Controllings sowie Erarbeitung von Qualitätssicherungskonzepten, Qualitätssicherungsmaßnahmen und -richtlinien;

4.

gemeinsamer Aufbau und Weiterentwicklung der benötigten EDV-Unterstützung;

5.

Erstellung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse sowie des jährlichen Geschäftsberichtes für das jeweilige Geschäftsjahr;

6.

Information der Holdingversammlung über die laufende Geschäftstätigkeit.

(2) Den Geschäftsführern obliegt insbesondere auch

1.

die Führung und der Betrieb der Landeskrankenanstalten gegen Kostenersatz durch das Land Niederösterreich, sowie die Abwicklung von Bauvorhaben betreffend Landeskrankenanstalten und

2.

die Kooperation und die Beauftragung Dritter, die unter der Verantwortung der NÖ Landeskliniken- Holding teilweise oder zur Gänze die Betriebsführung besorgen, sofern dies im Einzelfall zweckmäßig ist, nach Maßgabe der ihr in der Geschäftsordnung der Holdingversammlung übertragenen Aufgaben.

§ 9 NÖ LKH seit 31.12.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2020
(1) Die Geschäftsführer haben folgende Aufgaben:

1.

Durchführung von Beschlüssen der Holdingversammlung;

2.

Planung und Koordination der Versorgungsstrukturen der diesem Gesetz unterliegenden Einrichtungen sowie deren Leistungsangebot;

3.

Aufbau und Weiterentwicklung eines einheitlichen Controllings sowie Erarbeitung von Qualitätssicherungskonzepten, Qualitätssicherungsmaßnahmen und -richtlinien;

4.

gemeinsamer Aufbau und Weiterentwicklung der benötigten EDV-Unterstützung;

5.

Erstellung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse sowie des jährlichen Geschäftsberichtes für das jeweilige Geschäftsjahr;

6.

Information der Holdingversammlung über die laufende Geschäftstätigkeit.

(2) Den Geschäftsführern obliegt insbesondere auch

1.

die Führung und der Betrieb der Landeskrankenanstalten gegen Kostenersatz durch das Land Niederösterreich, sowie die Abwicklung von Bauvorhaben betreffend Landeskrankenanstalten und

2.

die Kooperation und die Beauftragung Dritter, die unter der Verantwortung der NÖ Landeskliniken- Holding teilweise oder zur Gänze die Betriebsführung besorgen, sofern dies im Einzelfall zweckmäßig ist, nach Maßgabe der ihr in der Geschäftsordnung der Holdingversammlung übertragenen Aufgaben.

§ 9 NÖ LKH seit 31.12.2020 weggefallen.

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