Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Regionalen Holdingbeiräte setzen sich jeweils zusammen aus einem Geschäftsführer der NÖ Landeskliniken-Holding oder einem von diesem allenfalls bestellten Vertreter, dem mit der Wahrnehmung der regionalen Aufgaben betrauten Vertreter der NÖ Landeskliniken-Holding sowie einem Vertreter auf Vorschlag der Standortgemeinden der Landeskrankenanstalten in der jeweiligen Region, zwei Vertretern auf Vorschlag der Gemeinden ohne Standort einer Krankenanstalt in der jeweiligen Region, einem Belegschaftsvertreter und einem Vertreter der Spitalsärzte der jeweiligen Region.
(3) Den Vorsitz führt ein Geschäftsführer oder ein von diesem namhaft gemachter Vertreter.
(4) Die Regionalen Holdingbeiräte sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(5) Die Regionalen Holdingbeiräte haben mindestens einmal pro Jahr eine Sitzung abzuhalten, die vom Vorsitzenden einberufen wird.
(2) Die Regionalen Holdingbeiräte setzen sich jeweils zusammen aus einem Geschäftsführer der NÖ Landeskliniken-Holding oder einem von diesem allenfalls bestellten Vertreter, dem mit der Wahrnehmung der regionalen Aufgaben betrauten Vertreter der NÖ Landeskliniken-Holding sowie einem Vertreter auf Vorschlag der Standortgemeinden der Landeskrankenanstalten in der jeweiligen Region, zwei Vertretern auf Vorschlag der Gemeinden ohne Standort einer Krankenanstalt in der jeweiligen Region, einem Belegschaftsvertreter und einem Vertreter der Spitalsärzte der jeweiligen Region.
(3) Den Vorsitz führt ein Geschäftsführer oder ein von diesem namhaft gemachter Vertreter.
(4) Die Regionalen Holdingbeiräte sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(5) Die Regionalen Holdingbeiräte haben mindestens einmal pro Jahr eine Sitzung abzuhalten, die vom Vorsitzenden einberufen wird.