§ 10 NÖ LKH (weggefallen)

Errichtung der NÖ Landeskliniken-Holding

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(1) Zur fachlichen Beratung und Unterstützung der Organe der NÖ Landeskliniken-Holding wird für die fünf Versorgungsregionen im Land Niederösterreich gem§ 10 NÖ LKH seit 31.12.2020 weggefallen. § 35b Abs. 1 NÖ KAG, LGBl. 9440, jeweils ein Regionaler Holdingbeirat eingerichtet. Die Regionalen Holdingbeiräte sollen als Informations- und Kommunikationsforum dienen, die regionalspezifischen Interessen definieren.

(2) Die Regionalen Holdingbeiräte setzen sich jeweils zusammen aus einem Geschäftsführer der NÖ Landeskliniken-Holding oder einem von diesem allenfalls bestellten Vertreter, dem mit der Wahrnehmung der regionalen Aufgaben betrauten Vertreter der NÖ Landeskliniken-Holding sowie einem Vertreter auf Vorschlag der Standortgemeinden der Landeskrankenanstalten in der jeweiligen Region, zwei Vertretern auf Vorschlag der Gemeinden ohne Standort einer Krankenanstalt in der jeweiligen Region, einem Belegschaftsvertreter und einem Vertreter der Spitalsärzte der jeweiligen Region.

(3) Den Vorsitz führt ein Geschäftsführer oder ein von diesem namhaft gemachter Vertreter.

(4) Die Regionalen Holdingbeiräte sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(5) Die Regionalen Holdingbeiräte haben mindestens einmal pro Jahr eine Sitzung abzuhalten, die vom Vorsitzenden einberufen wird.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2020
(1) Zur fachlichen Beratung und Unterstützung der Organe der NÖ Landeskliniken-Holding wird für die fünf Versorgungsregionen im Land Niederösterreich gem§ 10 NÖ LKH seit 31.12.2020 weggefallen. § 35b Abs. 1 NÖ KAG, LGBl. 9440, jeweils ein Regionaler Holdingbeirat eingerichtet. Die Regionalen Holdingbeiräte sollen als Informations- und Kommunikationsforum dienen, die regionalspezifischen Interessen definieren.

(2) Die Regionalen Holdingbeiräte setzen sich jeweils zusammen aus einem Geschäftsführer der NÖ Landeskliniken-Holding oder einem von diesem allenfalls bestellten Vertreter, dem mit der Wahrnehmung der regionalen Aufgaben betrauten Vertreter der NÖ Landeskliniken-Holding sowie einem Vertreter auf Vorschlag der Standortgemeinden der Landeskrankenanstalten in der jeweiligen Region, zwei Vertretern auf Vorschlag der Gemeinden ohne Standort einer Krankenanstalt in der jeweiligen Region, einem Belegschaftsvertreter und einem Vertreter der Spitalsärzte der jeweiligen Region.

(3) Den Vorsitz führt ein Geschäftsführer oder ein von diesem namhaft gemachter Vertreter.

(4) Die Regionalen Holdingbeiräte sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(5) Die Regionalen Holdingbeiräte haben mindestens einmal pro Jahr eine Sitzung abzuhalten, die vom Vorsitzenden einberufen wird.

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