§ 11 NÖ LKH (weggefallen)

Errichtung der NÖ Landeskliniken-Holding

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(1) Die NÖ Landeskliniken-Holding untersteht der Aufsicht der Landesregierung§ 11 NÖ LKH seit 31.12.2020 weggefallen. Diese hat Beschlüsse der Holdingversammlung, die gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen, aufzuheben und zur neuerlichen Beschlussfassung an die Holdingversammlung zurückzuverweisen. Wenn eine neuerliche Beschlussfassung durch die Holdingversammlung aus zeitlichen Gründen nicht mehr rechtzeitig möglich ist, hat die Landesregierung die entsprechenden Beschlüsse selbst zu fassen und der Holdingversammlung mitzuteilen.

(2) Die Organe der NÖ Landeskliniken-Holding sind verpflichtet, der Landesregierung Einsicht in die Gebarung der NÖ Landeskliniken-Holding zu gewähren sowie verlangte Auskünfte zu erteilen.

(3) Die Landesregierung kann jederzeit der Holdingversammlung und den Geschäftsführern Anweisungen geben. Diese Anweisungen sind von diesen Geschäftsführern und von der Holdingversammlung zu befolgen.

(4) Die NÖ Landeskliniken-Holding hat ihre Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Voranschlag und Rechnungsabschluss den Bestimmungen dieses Gesetzes widerspricht.

(5) Die NÖ Landeskliniken-Holding hat alljährlich mit dem NÖ Gesundheits- und Sozialfonds der Landesregierung einen gemeinsamen Geschäftsbericht über das abgelaufene Kalenderjahr zu übermitteln, der von der Landesregierung zusammen mit dem Landesrechnungsabschluss gem. Art. 31 NÖ Landesverfassung, LGBl. 0001, vorzulegen ist.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2020
(1) Die NÖ Landeskliniken-Holding untersteht der Aufsicht der Landesregierung§ 11 NÖ LKH seit 31.12.2020 weggefallen. Diese hat Beschlüsse der Holdingversammlung, die gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen, aufzuheben und zur neuerlichen Beschlussfassung an die Holdingversammlung zurückzuverweisen. Wenn eine neuerliche Beschlussfassung durch die Holdingversammlung aus zeitlichen Gründen nicht mehr rechtzeitig möglich ist, hat die Landesregierung die entsprechenden Beschlüsse selbst zu fassen und der Holdingversammlung mitzuteilen.

(2) Die Organe der NÖ Landeskliniken-Holding sind verpflichtet, der Landesregierung Einsicht in die Gebarung der NÖ Landeskliniken-Holding zu gewähren sowie verlangte Auskünfte zu erteilen.

(3) Die Landesregierung kann jederzeit der Holdingversammlung und den Geschäftsführern Anweisungen geben. Diese Anweisungen sind von diesen Geschäftsführern und von der Holdingversammlung zu befolgen.

(4) Die NÖ Landeskliniken-Holding hat ihre Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Voranschlag und Rechnungsabschluss den Bestimmungen dieses Gesetzes widerspricht.

(5) Die NÖ Landeskliniken-Holding hat alljährlich mit dem NÖ Gesundheits- und Sozialfonds der Landesregierung einen gemeinsamen Geschäftsbericht über das abgelaufene Kalenderjahr zu übermitteln, der von der Landesregierung zusammen mit dem Landesrechnungsabschluss gem. Art. 31 NÖ Landesverfassung, LGBl. 0001, vorzulegen ist.

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