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(2) Die Organe der NÖ Landeskliniken-Holding sind verpflichtet, der Landesregierung Einsicht in die Gebarung der NÖ Landeskliniken-Holding zu gewähren sowie verlangte Auskünfte zu erteilen.
(3) Die Landesregierung kann jederzeit der Holdingversammlung und den Geschäftsführern Anweisungen geben. Diese Anweisungen sind von diesen Geschäftsführern und von der Holdingversammlung zu befolgen.
(4) Die NÖ Landeskliniken-Holding hat ihre Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Voranschlag und Rechnungsabschluss den Bestimmungen dieses Gesetzes widerspricht.
(5) Die NÖ Landeskliniken-Holding hat alljährlich mit dem NÖ Gesundheits- und Sozialfonds der Landesregierung einen gemeinsamen Geschäftsbericht über das abgelaufene Kalenderjahr zu übermitteln, der von der Landesregierung zusammen mit dem Landesrechnungsabschluss gem. Art. 31 NÖ Landesverfassung, LGBl. 0001, vorzulegen ist.
(2) Die Organe der NÖ Landeskliniken-Holding sind verpflichtet, der Landesregierung Einsicht in die Gebarung der NÖ Landeskliniken-Holding zu gewähren sowie verlangte Auskünfte zu erteilen.
(3) Die Landesregierung kann jederzeit der Holdingversammlung und den Geschäftsführern Anweisungen geben. Diese Anweisungen sind von diesen Geschäftsführern und von der Holdingversammlung zu befolgen.
(4) Die NÖ Landeskliniken-Holding hat ihre Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Voranschlag und Rechnungsabschluss den Bestimmungen dieses Gesetzes widerspricht.
(5) Die NÖ Landeskliniken-Holding hat alljährlich mit dem NÖ Gesundheits- und Sozialfonds der Landesregierung einen gemeinsamen Geschäftsbericht über das abgelaufene Kalenderjahr zu übermitteln, der von der Landesregierung zusammen mit dem Landesrechnungsabschluss gem. Art. 31 NÖ Landesverfassung, LGBl. 0001, vorzulegen ist.