§ 12 NÖ LKH (weggefallen)

Errichtung der NÖ Landeskliniken-Holding

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
Die NÖ Landeskliniken-Holding ist zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz berechtigt, nachstehend angeführte personenbezogene und andere Daten zu verarbeiten und an jene Stellen zu übermitteln, die diese Daten für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches benötigen:

1.

personenbezogene Daten und Gesundheitsdaten von Patienten von diesem Gesetz unterliegenden Einrichtungen;

2.

Daten betreffend den Betrieb von diesem Gesetz unterliegenden Einrichtungen;

3.

Bankverbindungen;

4.

Daten der sozialen und privaten Versicherungsträger.

§ 12 NÖ LKH seit 31.12.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.2020
Die NÖ Landeskliniken-Holding ist zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz berechtigt, nachstehend angeführte personenbezogene und andere Daten zu verarbeiten und an jene Stellen zu übermitteln, die diese Daten für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches benötigen:

1.

personenbezogene Daten und Gesundheitsdaten von Patienten von diesem Gesetz unterliegenden Einrichtungen;

2.

Daten betreffend den Betrieb von diesem Gesetz unterliegenden Einrichtungen;

3.

Bankverbindungen;

4.

Daten der sozialen und privaten Versicherungsträger.

§ 12 NÖ LKH seit 31.12.2020 weggefallen.

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