§ 2 NÖ LG 1997

NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.02.2025 bis 31.12.9999
(1) Der Ausgangsbetrag für die Bezüge der Organe beträgt monatlich € 7.267,3 (Bezug eines Mitgliedes des Nationalrates nach dem Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997).

(2) Der Ausgangsbetrag erhöht sich jährlich mit Wirksamkeit vom 1. Jänner entsprechend dem § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997 in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Die Landesregierung hat den sich durch die Erhöhung ergebenden Ausgangsbetrag im Landesgesetzblatt kundzumachen.

Stand vor dem 03.02.2025

In Kraft vom 01.01.2015 bis 03.02.2025
(1) Der Ausgangsbetrag für die Bezüge der Organe beträgt monatlich € 7.267,3 (Bezug eines Mitgliedes des Nationalrates nach dem Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997).

(2) Der Ausgangsbetrag erhöht sich jährlich mit Wirksamkeit vom 1. Jänner entsprechend dem § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997 in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Die Landesregierung hat den sich durch die Erhöhung ergebenden Ausgangsbetrag im Landesgesetzblatt kundzumachen.

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