§ 1 NÖ DDM 1

NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 1

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999

(1) Diese Verordnung regelt die Ablegung der Dienstprüfung für jene Verwendungen, in denen die Ablegung des Dienstausbildungsmoduls 1 vorgeschrieben ist. Die Dienstprüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen.

(2) In den Fächern der Prüfungsgegenstände, ist das jeweils angeführte Kenntnisniveau nachzuweisen:

-

Überblickskenntnisse: Wissen, um mit dem in der Verwaltung zur Anwendung kommenden Kernmaterien vertraut zu werden

-

Grundkenntnisse: Wissen zur Lösung einfacher Fälle sowie zur Herstellung von Querbeziehungen zum eigenen Arbeitsgebiet

Stand vor dem 30.06.2020

In Kraft vom 01.07.2015 bis 30.06.2020

(1) Diese Verordnung regelt die Ablegung der Dienstprüfung für jene Verwendungen, in denen die Ablegung des Dienstausbildungsmoduls 1 vorgeschrieben ist. Die Dienstprüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen.

(2) In den Fächern der Prüfungsgegenstände, ist das jeweils angeführte Kenntnisniveau nachzuweisen:

-

Überblickskenntnisse: Wissen, um mit dem in der Verwaltung zur Anwendung kommenden Kernmaterien vertraut zu werden

-

Grundkenntnisse: Wissen zur Lösung einfacher Fälle sowie zur Herstellung von Querbeziehungen zum eigenen Arbeitsgebiet

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