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(1) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur beamtete Bedienstete, die ein abgeschlossenes einschlägiges Vollstudium vorweisen können oder die sich in einer leitenden Kanzleiverwendung befinden, bestellt werden.
(2) Der Prüfungssenat besteht aus dem vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission oder einem stellvertretenden vorsitzenden Mitglied (vorsitzendes Mitglied des Prüfungssenates) und zwei weiteren Mitgliedern. Bei der konkreten Auswahl ist auf die fachliche Qualifikation der Mitglieder Bedacht zu nehmen.
(3) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungssenates hat bei der mündlichen Prüfung mitzuwirken. Das die Gegenstände Staatskunde sowie Verfahrensrecht prüfende Mitglied des Prüfungssenates muss rechtskundig sein.
(1) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur beamtete Bedienstete, die ein abgeschlossenes einschlägiges Vollstudium vorweisen können oder die sich in einer leitenden Kanzleiverwendung befinden, bestellt werden.
(2) Der Prüfungssenat besteht aus dem vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission oder einem stellvertretenden vorsitzenden Mitglied (vorsitzendes Mitglied des Prüfungssenates) und zwei weiteren Mitgliedern. Bei der konkreten Auswahl ist auf die fachliche Qualifikation der Mitglieder Bedacht zu nehmen.
(3) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungssenates hat bei der mündlichen Prüfung mitzuwirken. Das die Gegenstände Staatskunde sowie Verfahrensrecht prüfende Mitglied des Prüfungssenates muss rechtskundig sein.