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(1) In den landwirtschaftlichen Vorrangzonen, dargestellt in Anlage 1den Anlagen 3 bis 17, darf eine andere Widmungsart als Grünland – Land- und Forstwirtschaft nur dann gewidmet werden, wenn im Gemeindegebiet für die beabsichtigte Widmung keine andere Fläche in Betracht kommt.
(2) In den in Anlage 1den Anlagen 3 bis 17 kenntlich gemachten wasserwirtschaftlichen Vorranggebieten dürfen die Widmungsarten Industriegebiet, Materialgewinnungsstätte, Friedhof, Abfallbehandlungsanlage, Aushubdeponie oder Lagerplatz aller Art bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 34 oder § 35 WRG 1959, BGBl.NrBGBl. Nr. 215/1959 i.d.F.in der Fassung BGBl. I Nr. 85/1997BGBl. I Nr. 54/2014, nur dann festgelegt werden, wenn durch entsprechende Untersuchungen oder Gutachten nachgewiesen ist, daßdass hiedurch das Grundwasser nicht gefährdet wird.
(3) In den in Anlage 1den Anlagen 3 bis 17 dargestellten erhaltenswerten Landschaftsteilen darf eine andere Widmungsart als Grünland – Land- und Forstwirtschaft nur dann festgelegt werden, wenn im Gemeindegebiet für die beabsichtigte Widmung keine andere Fläche in Betracht kommt.
(1) In den landwirtschaftlichen Vorrangzonen, dargestellt in Anlage 1den Anlagen 3 bis 17, darf eine andere Widmungsart als Grünland – Land- und Forstwirtschaft nur dann gewidmet werden, wenn im Gemeindegebiet für die beabsichtigte Widmung keine andere Fläche in Betracht kommt.
(2) In den in Anlage 1den Anlagen 3 bis 17 kenntlich gemachten wasserwirtschaftlichen Vorranggebieten dürfen die Widmungsarten Industriegebiet, Materialgewinnungsstätte, Friedhof, Abfallbehandlungsanlage, Aushubdeponie oder Lagerplatz aller Art bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 34 oder § 35 WRG 1959, BGBl.NrBGBl. Nr. 215/1959 i.d.F.in der Fassung BGBl. I Nr. 85/1997BGBl. I Nr. 54/2014, nur dann festgelegt werden, wenn durch entsprechende Untersuchungen oder Gutachten nachgewiesen ist, daßdass hiedurch das Grundwasser nicht gefährdet wird.
(3) In den in Anlage 1den Anlagen 3 bis 17 dargestellten erhaltenswerten Landschaftsteilen darf eine andere Widmungsart als Grünland – Land- und Forstwirtschaft nur dann festgelegt werden, wenn im Gemeindegebiet für die beabsichtigte Widmung keine andere Fläche in Betracht kommt.