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(1) Siedlungsgrenzen, wie sie in den Anlagen 3 bis 17 grafisch und in der Anlage 18 textlich festgelegt wurden, sind bei der Flächenwidmung wie folgt einzuhalten:(entfällt durch LGBl. Nr. 97/2020)
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(2) In den regionalen Grünzonen, die in den Anlagen 3 bis 17 dargestellt sind, dürfen nur solche Grünlandwidmungsarten gewidmet werden, die die raumgliedernde und siedlungstrennende Wirkung, die Naherholungsfunktion oder die Funktion der Vernetzung wertvoller Grünlandbereiche nicht gefährden.Die Festlegung der Widmung Verkehrsfläche ist nur dann zulässig, wenn die raumgliedernde und siedlungstrennende Funktion nicht gefährdet wird. Die Festlegung der Widmung Bauland ist in jedem Fall unzulässig.
(1) Siedlungsgrenzen, wie sie in den Anlagen 3 bis 17 grafisch und in der Anlage 18 textlich festgelegt wurden, sind bei der Flächenwidmung wie folgt einzuhalten:(entfällt durch LGBl. Nr. 97/2020)
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(2) In den regionalen Grünzonen, die in den Anlagen 3 bis 17 dargestellt sind, dürfen nur solche Grünlandwidmungsarten gewidmet werden, die die raumgliedernde und siedlungstrennende Wirkung, die Naherholungsfunktion oder die Funktion der Vernetzung wertvoller Grünlandbereiche nicht gefährden.Die Festlegung der Widmung Verkehrsfläche ist nur dann zulässig, wenn die raumgliedernde und siedlungstrennende Funktion nicht gefährdet wird. Die Festlegung der Widmung Bauland ist in jedem Fall unzulässig.