§ 5 NÖ RU (weggefallen)

Raumordnungsprogramm südliches Wiener Umland

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins(entfällt durch LGBl. Nr. 97/2020)(entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2020,)
  2. (2)Absatz 2In den regionalen Grünzonen, die in den Anlagen 3 bis 17 dargestellt sind, dürfen nur solche Grünlandwidmungsarten gewidmet werden, die die raumgliedernde und siedlungstrennende Wirkung, die Naherholungsfunktion oder die Funktion der Vernetzung wertvoller Grünlandbereiche nicht gefährden.Die Festlegung der Widmung Verkehrsfläche ist nur dann zulässig, wenn die raumgliedernde und siedlungstrennende Funktion nicht gefährdet wird. Die Festlegung der Widmung Bauland ist in jedem Fall unzulässig.
§ 5 NÖ RU seit 28.01.2025 weggefallen.

Stand vor dem 28.01.2025

In Kraft vom 01.03.2021 bis 28.01.2025
  1. (1)Absatz eins(entfällt durch LGBl. Nr. 97/2020)(entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2020,)
  2. (2)Absatz 2In den regionalen Grünzonen, die in den Anlagen 3 bis 17 dargestellt sind, dürfen nur solche Grünlandwidmungsarten gewidmet werden, die die raumgliedernde und siedlungstrennende Wirkung, die Naherholungsfunktion oder die Funktion der Vernetzung wertvoller Grünlandbereiche nicht gefährden.Die Festlegung der Widmung Verkehrsfläche ist nur dann zulässig, wenn die raumgliedernde und siedlungstrennende Funktion nicht gefährdet wird. Die Festlegung der Widmung Bauland ist in jedem Fall unzulässig.
§ 5 NÖ RU seit 28.01.2025 weggefallen.

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