§ 5 NÖ RU (weggefallen)

Raumordnungsprogramm südliches Wiener Umland

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.01.2025 bis 31.12.9999
(1) (entfällt durch LGBl. Nr. 97/2020§ 5 NÖ)

(2) In den regionalen Grünzonen, die in den Anlagen 3 bis 17 dargestellt sind, dürfen nur solche Grünlandwidmungsarten gewidmet werden, die die raumgliedernde und siedlungstrennende Wirkung, die Naherholungsfunktion oder die Funktion der Vernetzung wertvoller Grünlandbereiche nicht gefährden.Die Festlegung der Widmung Verkehrsfläche ist nur dann zulässig, wenn die raumgliedernde und siedlungstrennende Funktion nicht gefährdet wird RU seit 28.01.2025 weggefallen. Die Festlegung der Widmung Bauland ist in jedem Fall unzulässig.

Stand vor dem 28.01.2025

In Kraft vom 01.03.2021 bis 28.01.2025
(1) (entfällt durch LGBl. Nr. 97/2020§ 5 NÖ)

(2) In den regionalen Grünzonen, die in den Anlagen 3 bis 17 dargestellt sind, dürfen nur solche Grünlandwidmungsarten gewidmet werden, die die raumgliedernde und siedlungstrennende Wirkung, die Naherholungsfunktion oder die Funktion der Vernetzung wertvoller Grünlandbereiche nicht gefährden.Die Festlegung der Widmung Verkehrsfläche ist nur dann zulässig, wenn die raumgliedernde und siedlungstrennende Funktion nicht gefährdet wird RU seit 28.01.2025 weggefallen. Die Festlegung der Widmung Bauland ist in jedem Fall unzulässig.

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