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(1) Hat der Eigentümer eines alten Grundstückes auf diesem befindliche, im § 11 Abs. 6 Z 3 und 5 angeführte Gegenstände nicht innerhalb der nach § 113 Abs. 7 festgelegten Frist entfernt, so steht ihm ein Anspruch auf angemessene Geldentschädigung zu Lasten der Zusammenlegungsgemeinschaft zu. Für Gegenstände, die sich von den Grundstücken ohne erhebliche Wertminderung trennen lassen (wie Zäune ohne Fundament, versetzbare Pflanzen) und geringwertige Kulturpflanzen (wie unveredelte oder überalterte Weinstöcke und Obstbäume) gebührt keine Entschädigung.
(2) Soweit im § 11 Abs. 6 Z 3 und 5 genannte Gegenstände nicht bereits gemäß § 113 Abs. 7 entfernt wurden, hat die Zusammenlegungsgemeinschaft auf Antrag des Eigentümers des Abfindungsgrundstückes die Kosten der Beseitigung zu tragen.
(3) Parteien, die durch vorübergehende Minderwerte wesentliche Nachteile erleiden, nach § 6 Z 1 haben einen Anspruch auf Geldentschädigung für einen vorübergehenden erheblichen Minderwert (§ 11 Abs. 6 Z 1) eines ihrer Abfindungsgrundstücke. Die Höhe der Geldentschädigung richtet sich nach dem dadurch entstandenen Bewirtschaftungsnachteil. Diese Entschädigung ist von der Zusammenlegungsgemeinschaft zu leisten. SieIst der Minderwert durch eine nicht ordnungsgemäße Bewirtschaftung entstanden, ist ihr von jenen Parteiendie Entschädigung der Zusammenlegungsgemeinschaft vom bisherigen Eigentümer zurückzuerstatten, durch deren Verhalten Minderwerte eingetreten sind. Parteien, die Vorteileeinen Vorteil aus einem vorübergehenden MehrwertenMehrwert genießen, haben diesediesen der Zusammenlegungsgemeinschaft in Geld zu erstatten. Anspruch auf diesen Erstattungsbetrag hat jene Partei, durch deren Verhalten der Mehrwert eingetreten ist. In beiden Fällen sind andere Vereinbarungen zwischen den Parteien erlaubt. Ansprüche müssen bei der Behörde bis spätestens 1. Juni des Wirtschaftsjahres geltend gemacht werden, das auf die Übernahme der Grundabfindungen folgt. Für Nachteile, die durch den Verlust von biologisch bewirtschafteten Flächen durch Zuteilung von bisher konventionell bewirtschafteten Flächen entstehen, gebührt keine Geldentschädigung, wenn die Umstellung auf biologische Wirtschaftsweise auf den eingebrachten Grundstücken erst nach Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens erfolgt ist.
(4) Die gemäß § 11 Abs. 5 bewerteten Waldbestände sind vom Eigentümer der Abfindung in Geld abzulösen, sofern nichts anderes vereinbart wird. Die Behörde kann in begründeten Fällen unter Beachtung der forstrechtlichen Bestimmungen an Stelle der Geldablösung eine Schlägerung seitens des Eigentümers des alten Grundstückes anordnen.
(5) Anträge gemäß Abs. 1 und 2 müssen innerhalb einer Frist von vier Wochen bei der Behörde gestellt werden. Diese Frist beginnt mit dem angeordneten Zeitpunkt der Übernahme der Grundabfindungen, wenn aber gemäß § 113 Abs. 7 eine Frist festgelegt oder zwischen den Parteien vereinbart wurde, mit deren Ablauf.
(1) Hat der Eigentümer eines alten Grundstückes auf diesem befindliche, im § 11 Abs. 6 Z 3 und 5 angeführte Gegenstände nicht innerhalb der nach § 113 Abs. 7 festgelegten Frist entfernt, so steht ihm ein Anspruch auf angemessene Geldentschädigung zu Lasten der Zusammenlegungsgemeinschaft zu. Für Gegenstände, die sich von den Grundstücken ohne erhebliche Wertminderung trennen lassen (wie Zäune ohne Fundament, versetzbare Pflanzen) und geringwertige Kulturpflanzen (wie unveredelte oder überalterte Weinstöcke und Obstbäume) gebührt keine Entschädigung.
(2) Soweit im § 11 Abs. 6 Z 3 und 5 genannte Gegenstände nicht bereits gemäß § 113 Abs. 7 entfernt wurden, hat die Zusammenlegungsgemeinschaft auf Antrag des Eigentümers des Abfindungsgrundstückes die Kosten der Beseitigung zu tragen.
(3) Parteien, die durch vorübergehende Minderwerte wesentliche Nachteile erleiden, nach § 6 Z 1 haben einen Anspruch auf Geldentschädigung für einen vorübergehenden erheblichen Minderwert (§ 11 Abs. 6 Z 1) eines ihrer Abfindungsgrundstücke. Die Höhe der Geldentschädigung richtet sich nach dem dadurch entstandenen Bewirtschaftungsnachteil. Diese Entschädigung ist von der Zusammenlegungsgemeinschaft zu leisten. SieIst der Minderwert durch eine nicht ordnungsgemäße Bewirtschaftung entstanden, ist ihr von jenen Parteiendie Entschädigung der Zusammenlegungsgemeinschaft vom bisherigen Eigentümer zurückzuerstatten, durch deren Verhalten Minderwerte eingetreten sind. Parteien, die Vorteileeinen Vorteil aus einem vorübergehenden MehrwertenMehrwert genießen, haben diesediesen der Zusammenlegungsgemeinschaft in Geld zu erstatten. Anspruch auf diesen Erstattungsbetrag hat jene Partei, durch deren Verhalten der Mehrwert eingetreten ist. In beiden Fällen sind andere Vereinbarungen zwischen den Parteien erlaubt. Ansprüche müssen bei der Behörde bis spätestens 1. Juni des Wirtschaftsjahres geltend gemacht werden, das auf die Übernahme der Grundabfindungen folgt. Für Nachteile, die durch den Verlust von biologisch bewirtschafteten Flächen durch Zuteilung von bisher konventionell bewirtschafteten Flächen entstehen, gebührt keine Geldentschädigung, wenn die Umstellung auf biologische Wirtschaftsweise auf den eingebrachten Grundstücken erst nach Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens erfolgt ist.
(4) Die gemäß § 11 Abs. 5 bewerteten Waldbestände sind vom Eigentümer der Abfindung in Geld abzulösen, sofern nichts anderes vereinbart wird. Die Behörde kann in begründeten Fällen unter Beachtung der forstrechtlichen Bestimmungen an Stelle der Geldablösung eine Schlägerung seitens des Eigentümers des alten Grundstückes anordnen.
(5) Anträge gemäß Abs. 1 und 2 müssen innerhalb einer Frist von vier Wochen bei der Behörde gestellt werden. Diese Frist beginnt mit dem angeordneten Zeitpunkt der Übernahme der Grundabfindungen, wenn aber gemäß § 113 Abs. 7 eine Frist festgelegt oder zwischen den Parteien vereinbart wurde, mit deren Ablauf.