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(1) Grunddienstbarkeiten, unregelmäßige Servituten und Scheinservituten sowie Reallasten, die sich auf einen in § 480 ABGB genannten Titel gründen und im Besitzstandsausweis (§ 10 Abs. 2) ausgewiesene Grundstücke als dienendes oder herrschendes Gut betreffen, erlöschen mit Ausnahme der Ausgedinge und der Leitungsrechte (wie Strom, Gas, Wasser) im angeordneten Zeitpunkt der Übernahme der Abfindungen ohne Entschädigung. Sie sind jedoch von der Behörde ausdrücklich aufrecht zu halten oder neu zu begründen, wenn sie im öffentlichen Interesse oder aus wirtschaftlichen Gründen notwendig sind.
(2) Sonstige Belastungen und Eigentumsbeschränkungen bleiben aufrecht.
(3) Baurechte und die aufrechtbleibenden lagegebundenen Rechte und Belastungen und Eigentumsbeschränkungen gehen auf jene Abfindungsgrundstücke über, innerhalb welcher jene Teile der alten Grundstücke liegen, an die sie gebunden sind.
(4) Die Mitgliedschaft an einer Realgemeinschaft (Wassergenossenschaft, Bringungsgemeinschaft und dergleichen) geht auf die Eigentümer jener Abfindungsgrundstücke über, innerhalb welcher jene Teile der alten Grundstücke liegen, an die die Mitgliedschaft gebunden ist.
(1) Grunddienstbarkeiten, unregelmäßige Servituten und Scheinservituten sowie Reallasten, die sich auf einen in § 480 ABGB genannten Titel gründen und im Besitzstandsausweis (§ 10 Abs. 2) ausgewiesene Grundstücke als dienendes oder herrschendes Gut betreffen, erlöschen mit Ausnahme der Ausgedinge und der Leitungsrechte (wie Strom, Gas, Wasser) im angeordneten Zeitpunkt der Übernahme der Abfindungen ohne Entschädigung. Sie sind jedoch von der Behörde ausdrücklich aufrecht zu halten oder neu zu begründen, wenn sie im öffentlichen Interesse oder aus wirtschaftlichen Gründen notwendig sind.
(2) Sonstige Belastungen und Eigentumsbeschränkungen bleiben aufrecht.
(3) Baurechte und die aufrechtbleibenden lagegebundenen Rechte und Belastungen und Eigentumsbeschränkungen gehen auf jene Abfindungsgrundstücke über, innerhalb welcher jene Teile der alten Grundstücke liegen, an die sie gebunden sind.
(4) Die Mitgliedschaft an einer Realgemeinschaft (Wassergenossenschaft, Bringungsgemeinschaft und dergleichen) geht auf die Eigentümer jener Abfindungsgrundstücke über, innerhalb welcher jene Teile der alten Grundstücke liegen, an die die Mitgliedschaft gebunden ist.