§ 70 FLG Anspruch der Parteien

Flurverfassungs-Landesgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.01.2016 bis 31.12.9999

Die Behörde muß die Parteien nach dem Wert ihrer Anteile möglichst in Grundstücken abfinden. Unterschiede zwischen dem Anspruch und dem Wert der Abfindung sind in Geld auszugleichen. Dieser Ausgleich darf höchstens 5 % des Abfindungsanspruchs ausmachen. § 17 Abs. 8 9 gilt sinngemäß.

Stand vor dem 07.01.2016

In Kraft vom 01.01.2015 bis 07.01.2016

Die Behörde muß die Parteien nach dem Wert ihrer Anteile möglichst in Grundstücken abfinden. Unterschiede zwischen dem Anspruch und dem Wert der Abfindung sind in Geld auszugleichen. Dieser Ausgleich darf höchstens 5 % des Abfindungsanspruchs ausmachen. § 17 Abs. 8 9 gilt sinngemäß.

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