§ 117 FLG Strafbestimmungen

Flurverfassungs-Landesgesetz 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.01.2016 bis 31.12.9999

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

entgegen den Eigentumsbeschränkungen handelt, die gemäß § 113 Abs. 1 verfügt wurden,

2.

Tätigkeiten der Organe der Behörde oder der von ihr ermächtigten Personen entgegen § 113 Abs. 4 behindert oder nicht duldet,

3.

die Ausführung gemeinsamer Maßnahmen und Anlagen entgegen § 113 Abs. 5 nicht duldet,

4.

die Überleitungsbestimmungen nicht befolgt, die gemäß § 113 Abs. 7 erlassen wurden,

5.

die Bestimmungen des Regelungsplans (§ 87) nicht befolgt,

6.

die Bewirtschaftungsvorschriften nicht befolgt, die auf Grund des § 89 erlassen wurden,

7.

als Organwalter einer Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Agrar- oder Agrargemeinschafteiner Erhaltungsgemeinschaft Anordnungen der Behörde nicht befolgt, die auf Grund dieses Gesetzes getroffen werden,

8.

als Mitglied einer Agrargemeinschaft die Anordnungen nicht befolgt, die Organe der Agrargemeinschaft auf Grund der Verwaltungssatzungen getroffen haben,

9.

Sicht-, Merk- oder Grenzzeichen oder sonstige Gegenstände, die bei technischen Arbeiten nach diesem Gesetz verwendet werden, beschädigt, entfernt, versetzt, zerstört oder unkenntlich macht,

10.

die Ausübung von Eigentums- oder Besitzrechten oder Grunddienstbarkeiten nach der Anordnung der Übernahme der Grundabfindungen stört oder behindert.

Dies gilt nur unter der Voraussetzung, daß die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit einer strengeren Strafe bedroht ist.

(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis € 7.000,-, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen.

(3) Im Straferkenntnis ist auch über die aus der Verwaltungsübertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden (§ 57 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 117/2002).

Stand vor dem 07.01.2016

In Kraft vom 01.01.2015 bis 07.01.2016

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

entgegen den Eigentumsbeschränkungen handelt, die gemäß § 113 Abs. 1 verfügt wurden,

2.

Tätigkeiten der Organe der Behörde oder der von ihr ermächtigten Personen entgegen § 113 Abs. 4 behindert oder nicht duldet,

3.

die Ausführung gemeinsamer Maßnahmen und Anlagen entgegen § 113 Abs. 5 nicht duldet,

4.

die Überleitungsbestimmungen nicht befolgt, die gemäß § 113 Abs. 7 erlassen wurden,

5.

die Bestimmungen des Regelungsplans (§ 87) nicht befolgt,

6.

die Bewirtschaftungsvorschriften nicht befolgt, die auf Grund des § 89 erlassen wurden,

7.

als Organwalter einer Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Agrar- oder Agrargemeinschafteiner Erhaltungsgemeinschaft Anordnungen der Behörde nicht befolgt, die auf Grund dieses Gesetzes getroffen werden,

8.

als Mitglied einer Agrargemeinschaft die Anordnungen nicht befolgt, die Organe der Agrargemeinschaft auf Grund der Verwaltungssatzungen getroffen haben,

9.

Sicht-, Merk- oder Grenzzeichen oder sonstige Gegenstände, die bei technischen Arbeiten nach diesem Gesetz verwendet werden, beschädigt, entfernt, versetzt, zerstört oder unkenntlich macht,

10.

die Ausübung von Eigentums- oder Besitzrechten oder Grunddienstbarkeiten nach der Anordnung der Übernahme der Grundabfindungen stört oder behindert.

Dies gilt nur unter der Voraussetzung, daß die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit einer strengeren Strafe bedroht ist.

(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis € 7.000,-, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen.

(3) Im Straferkenntnis ist auch über die aus der Verwaltungsübertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden (§ 57 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 117/2002).

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