Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Den in § 43 Abs. 1 Z 1 bis 6 NÖ BO 2014 festgelegten Grundanforderungen an Bauwerke wird entsprochen, wenn die Anforderungen des Teils III und der Anlagen 1 bis 6 eingehalten werden. Die Anlagen 1 bis 6 eingehalten werden. Die Anlagen 1 bis 6 stellen die in Niederösterreich gültigen Fassungen der OIB-Richtlinien 1 bis 6, jeweils Ausgabe April 2019, dar.
(2) Bezüglich der Begriffsbestimmungen und bezüglich der in den Anlagen 1 bis 6 vollständig oder auszugsweise zitierten Regelwerke gelten die Anlagen 7 und 8. Die Anlagen 7 und 8 stellen die in Niederösterreich gültigen Fassungen der „„OIB-Richtlinien -– Begriffsbestimmungen“ und der „OIB-Richtlinien -– Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke“, jeweils Ausgabe April 2019, dar.
(1) Den in § 43 Abs. 1 Z 1 bis 6 NÖ BO 2014 festgelegten Grundanforderungen an Bauwerke wird entsprochen, wenn die Anforderungen des Teils III und der Anlagen 1 bis 6 eingehalten werden. Die Anlagen 1 bis 6 eingehalten werden. Die Anlagen 1 bis 6 stellen die in Niederösterreich gültigen Fassungen der OIB-Richtlinien 1 bis 6, jeweils Ausgabe April 2019, dar.
(2) Bezüglich der Begriffsbestimmungen und bezüglich der in den Anlagen 1 bis 6 vollständig oder auszugsweise zitierten Regelwerke gelten die Anlagen 7 und 8. Die Anlagen 7 und 8 stellen die in Niederösterreich gültigen Fassungen der „„OIB-Richtlinien -– Begriffsbestimmungen“ und der „OIB-Richtlinien -– Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke“, jeweils Ausgabe April 2019, dar.