§ 3 NÖ BTV 2014

NÖ Bautechnikverordnung 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Den in § 43 Abs. 1 Z 1 bis 6 NÖ BO 2014 festgelegten Grundanforderungen an Bauwerke wird entsprochen, wenn die Anforderungen des Teils III und der Anlagen 1 bis 6 eingehalten werden. Die Anlagen 1 bis 6 eingehalten werden. Die Anlagen 1 bis 6 stellen die in Niederösterreich gültigen Fassungen der OIB-Richtlinien 1 bis 6, jeweils Ausgabe April 2019, dar.

(2) Bezüglich der Begriffsbestimmungen und bezüglich der in den Anlagen 1 bis 6 vollständig oder auszugsweise zitierten Regelwerke gelten die Anlagen 7 und 8. Die Anlagen 7 und 8 stellen die in Niederösterreich gültigen Fassungen der OIB-Richtlinien - Begriffsbestimmungen“ und derOIB-Richtlinien - Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke, jeweils Ausgabe April 2019, dar.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.02.2015 bis 30.06.2021

(1) Den in § 43 Abs. 1 Z 1 bis 6 NÖ BO 2014 festgelegten Grundanforderungen an Bauwerke wird entsprochen, wenn die Anforderungen des Teils III und der Anlagen 1 bis 6 eingehalten werden. Die Anlagen 1 bis 6 eingehalten werden. Die Anlagen 1 bis 6 stellen die in Niederösterreich gültigen Fassungen der OIB-Richtlinien 1 bis 6, jeweils Ausgabe April 2019, dar.

(2) Bezüglich der Begriffsbestimmungen und bezüglich der in den Anlagen 1 bis 6 vollständig oder auszugsweise zitierten Regelwerke gelten die Anlagen 7 und 8. Die Anlagen 7 und 8 stellen die in Niederösterreich gültigen Fassungen der OIB-Richtlinien - Begriffsbestimmungen“ und derOIB-Richtlinien - Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke, jeweils Ausgabe April 2019, dar.

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