Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Nebengebäude, Bauwerke im Grünland und auf Verkehrsflächen sowie Bauwerke vorübergehenden Bestandes (z. B. und Notstandsbauten) dürfen von den bautechnischen Vorschriften des Teils II danndieser Verordnung und insoweitderen Anlagen abweichen, wenn aufgrund ihrer Lage, Größe oder ihres Verwendungszwecks die Sicherheit von Personen und Sachen gewährleistet ist.
|
| |||||||||
|
|
(2) Für Nebengebäude, die zum EinstellenZur Erreichung eines erforderlichen Sicherheitsniveaus können anstelle von Kraftfahrzeugen bestimmt sind, gelten die §§ 11 bis 13.
(3) Für Kleinbauwerkebautechnischen Maßnahmen auch Betriebsvorschriften oder andere Maßnahmen (z. B. TelefonzellenMarkierungen, WartehäuschenHinweisschilder, Geräte-anlagentechnische oder Verkaufshüttenorganisatorische Brandschutzmaßnahmen) gelten die Bestimmungen für Brandschutz, Schallschutz und Wärmeschutz nichtvorgesehen bzw. vorgeschrieben werden.
(1) Nebengebäude, Bauwerke im Grünland und auf Verkehrsflächen sowie Bauwerke vorübergehenden Bestandes (z. B. und Notstandsbauten) dürfen von den bautechnischen Vorschriften des Teils II danndieser Verordnung und insoweitderen Anlagen abweichen, wenn aufgrund ihrer Lage, Größe oder ihres Verwendungszwecks die Sicherheit von Personen und Sachen gewährleistet ist.
|
| |||||||||
|
|
(2) Für Nebengebäude, die zum EinstellenZur Erreichung eines erforderlichen Sicherheitsniveaus können anstelle von Kraftfahrzeugen bestimmt sind, gelten die §§ 11 bis 13.
(3) Für Kleinbauwerkebautechnischen Maßnahmen auch Betriebsvorschriften oder andere Maßnahmen (z. B. TelefonzellenMarkierungen, WartehäuschenHinweisschilder, Geräte-anlagentechnische oder Verkaufshüttenorganisatorische Brandschutzmaßnahmen) gelten die Bestimmungen für Brandschutz, Schallschutz und Wärmeschutz nichtvorgesehen bzw. vorgeschrieben werden.