§ 13 NÖ BTV 2014

NÖ Bautechnikverordnung 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
(1) Ladestationen für elektrisch betriebene Kraftfahrzeuge sind in Garagen nur dann zulässig, wenn entstehende Gase und Säuredämpfe gefahrlos abgeleitet werden.

(2) Für Garagen zum Einstellen von dieselbetriebenen Kraftfahrzeugen oder von nicht mehr als 5 Kraftfahrrädern sind Ausnahmen

1.

von den brandschutztechnischen Anforderungen an

a)

Wände, Decken und sonstige tragende Bauteile,

b)

Öffnungsabschlüsse,

2.

von der höchstzulässigen Größe von Brandabschnitten,

3.

von der zulässigen Verbindung mit anderen Räumen und

4.

vom Erfordernis einer Brandmeldeanlage, Fluchtwegorientierungs- und Sicherheitsbeleuchtung

zulässig, wenn aufgrund der Lage und Größe der erforderliche Brandschutz und die Sicherheit von Personen gewährleistet sind.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.02.2015 bis 30.06.2021
(1) Ladestationen für elektrisch betriebene Kraftfahrzeuge sind in Garagen nur dann zulässig, wenn entstehende Gase und Säuredämpfe gefahrlos abgeleitet werden.

(2) Für Garagen zum Einstellen von dieselbetriebenen Kraftfahrzeugen oder von nicht mehr als 5 Kraftfahrrädern sind Ausnahmen

1.

von den brandschutztechnischen Anforderungen an

a)

Wände, Decken und sonstige tragende Bauteile,

b)

Öffnungsabschlüsse,

2.

von der höchstzulässigen Größe von Brandabschnitten,

3.

von der zulässigen Verbindung mit anderen Räumen und

4.

vom Erfordernis einer Brandmeldeanlage, Fluchtwegorientierungs- und Sicherheitsbeleuchtung

zulässig, wenn aufgrund der Lage und Größe der erforderliche Brandschutz und die Sicherheit von Personen gewährleistet sind.

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