§ 14 NÖ BTV 2014

NÖ Bautechnikverordnung 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Richtzahl der nach § 65 Abs. 1 NÖ BO 2014 vorzusehenden Stellplätze für Fahrräder wird je nach dem Verwendungszweck des Gebäudes wie folgt festgelegt:

für ein Stellplatz für je

1.

Wohngebäude mit mehr als 4 Wohnungen

(ausgenommen Reihenhäuser) ……………….……….….... 1 Wohnung

2.

Gebäude für Betreutes Wohnen ………...….…………..…. ….3 Wohnungen

3.

Heime

a)

für Schüler und Lehrlinge ………………………....……. 4 Heimplätze

b)

für Studenten ……………………………...……….…… 2 Heimplätze

4.

Betriebs- und Verwaltungsgebäude …………….……….… 20 Arbeitsplätze

5.

Sportanlagen und Freizeiteinrichtungen ……………..….…. 25 Besucher

6.

Gaststätten ………………………………………….…....… 20 Sitzplätze

7.

Geschäftsgebäude ………………………………………….. 50 m² Verkaufsfläche

8.

Bildungseinrichtungen ab der 5. Schulstufe ……………..… 5 Ausbildungsplätze

Für jede volle und angefangene Einheit ist ein Stellplatz zu berechnen.

(2) Stellplätze für Fahrräder müssen mindestens 2,00 m lang und mindestens 0,70 m breit sein. Die Mindestbreite kann bei Radständern, die eine höhenversetzte Aufstellung ermöglichen, um bis zu 0,20 m unterschritten werden.

(3) Abstellanlagen für Fahrräder müssen ebenerdig oder über eine Rampe (maximal 10 % Neigung)

-

ebenerdig,

-

über Rampen mit einer Neigung von nicht mehr als 15 %,

-

über überdeckte oder beheizte Rampen mit einer Neigung von nicht mehr als 18 % oder

-

über Personenaufzüge mit einer Länge von mindestens 2,00 m

erreichbar sein. Die Breite dieserder Erschließungswege hat mindestens 1,00 m zu betragen.

(.(4) Die Stellplätze für Fahrräder sind mit geeigneten, Schäden an den Fahrrädern (insbesondere an den Felgen) ausschließenden Vorrichtungen zum standsicheren Abstellen auszustatten (z. B. mit Anlehnbügeln, Rahmenhaltern oder Wandgeländern).

(5) Bei Wohngebäuden und Heimen müssen Abstellanlagen mit mehr als 10 erforderlichen Stellplätzen überdacht ausgeführt werden.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.02.2015 bis 30.06.2021

(1) Die Richtzahl der nach § 65 Abs. 1 NÖ BO 2014 vorzusehenden Stellplätze für Fahrräder wird je nach dem Verwendungszweck des Gebäudes wie folgt festgelegt:

für ein Stellplatz für je

1.

Wohngebäude mit mehr als 4 Wohnungen

(ausgenommen Reihenhäuser) ……………….……….….... 1 Wohnung

2.

Gebäude für Betreutes Wohnen ………...….…………..…. ….3 Wohnungen

3.

Heime

a)

für Schüler und Lehrlinge ………………………....……. 4 Heimplätze

b)

für Studenten ……………………………...……….…… 2 Heimplätze

4.

Betriebs- und Verwaltungsgebäude …………….……….… 20 Arbeitsplätze

5.

Sportanlagen und Freizeiteinrichtungen ……………..….…. 25 Besucher

6.

Gaststätten ………………………………………….…....… 20 Sitzplätze

7.

Geschäftsgebäude ………………………………………….. 50 m² Verkaufsfläche

8.

Bildungseinrichtungen ab der 5. Schulstufe ……………..… 5 Ausbildungsplätze

Für jede volle und angefangene Einheit ist ein Stellplatz zu berechnen.

(2) Stellplätze für Fahrräder müssen mindestens 2,00 m lang und mindestens 0,70 m breit sein. Die Mindestbreite kann bei Radständern, die eine höhenversetzte Aufstellung ermöglichen, um bis zu 0,20 m unterschritten werden.

(3) Abstellanlagen für Fahrräder müssen ebenerdig oder über eine Rampe (maximal 10 % Neigung)

-

ebenerdig,

-

über Rampen mit einer Neigung von nicht mehr als 15 %,

-

über überdeckte oder beheizte Rampen mit einer Neigung von nicht mehr als 18 % oder

-

über Personenaufzüge mit einer Länge von mindestens 2,00 m

erreichbar sein. Die Breite dieserder Erschließungswege hat mindestens 1,00 m zu betragen.

(.(4) Die Stellplätze für Fahrräder sind mit geeigneten, Schäden an den Fahrrädern (insbesondere an den Felgen) ausschließenden Vorrichtungen zum standsicheren Abstellen auszustatten (z. B. mit Anlehnbügeln, Rahmenhaltern oder Wandgeländern).

(5) Bei Wohngebäuden und Heimen müssen Abstellanlagen mit mehr als 10 erforderlichen Stellplätzen überdacht ausgeführt werden.

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