§ 18 NÖ BTV 2014 (weggefallen)

NÖ Bautechnikverordnung 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
Folgende Emissionsgrenzwerte dürfen nicht überschritten werden:

1.

Öfen für feste Brennstoffe mit händischer Beschickung:

Para-meter

Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)

Holzbrenn-stoffe

sonstige standardisierte

biogene Brennstoffe

fossile Brennstoffe

CO

1100

1100

1100

NOx

150

300

100

OGC

50

50

80

Staub

35

35

35

2.

Öfen für feste Brennstoffe mit automatischer Beschickung:

Parameter

Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)

Holzpellets

sonstige Holzbrennstoffe

sonstige standardisierte biogene Brennstoffe

CO

500*

250*

500*

NOx

100

100

300

OGC

30

30

20

Staub

25

30

35

* Bei Teillastbetrieb mit 30 % der Nennwärmeleistung kann der Grenzwert um 50 % überschritten werden§ 18 NÖ BTV 2014 seit 31.12.2021 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.2021
Folgende Emissionsgrenzwerte dürfen nicht überschritten werden:

1.

Öfen für feste Brennstoffe mit händischer Beschickung:

Para-meter

Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)

Holzbrenn-stoffe

sonstige standardisierte

biogene Brennstoffe

fossile Brennstoffe

CO

1100

1100

1100

NOx

150

300

100

OGC

50

50

80

Staub

35

35

35

2.

Öfen für feste Brennstoffe mit automatischer Beschickung:

Parameter

Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)

Holzpellets

sonstige Holzbrennstoffe

sonstige standardisierte biogene Brennstoffe

CO

500*

250*

500*

NOx

100

100

300

OGC

30

30

20

Staub

25

30

35

* Bei Teillastbetrieb mit 30 % der Nennwärmeleistung kann der Grenzwert um 50 % überschritten werden§ 18 NÖ BTV 2014 seit 31.12.2021 weggefallen.

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