§ 20 NÖ BTV 2014 (weggefallen)

NÖ Bautechnikverordnung 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
(1) Dem Ofen für feste Brennstoffe muss eine schriftliche technische Dokumentation in deutscher Sprache beigefügt sein, die zu enthalten hat:

1.

Angaben über den bestimmungsmäßigen Betrieb des Ofens für feste Brennstoffe (Betriebs- und Wartungsanleitung);

2.

Name und Anschrift der zugelassenen Stelle, die den Prüfbericht erstellt hat, Nummer und Datum des Prüfberichtes oder bei ortsfest gesetzten Öfen eine Bestätigung im Sinne des § 59a Abs. 3 oder 4 NÖ BO 2014;

3.

Angabe der Emissionswerte;

4.

Angabe des Wirkungsgrades.

(2) Der Eigentümer hat die technische Dokumentation für die Dauer des Betriebes des Ofens für feste Brennstoffe aufzubewahren§ 20 NÖ BTV 2014 seit 31.12.2021 weggefallen..

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.2021
(1) Dem Ofen für feste Brennstoffe muss eine schriftliche technische Dokumentation in deutscher Sprache beigefügt sein, die zu enthalten hat:

1.

Angaben über den bestimmungsmäßigen Betrieb des Ofens für feste Brennstoffe (Betriebs- und Wartungsanleitung);

2.

Name und Anschrift der zugelassenen Stelle, die den Prüfbericht erstellt hat, Nummer und Datum des Prüfberichtes oder bei ortsfest gesetzten Öfen eine Bestätigung im Sinne des § 59a Abs. 3 oder 4 NÖ BO 2014;

3.

Angabe der Emissionswerte;

4.

Angabe des Wirkungsgrades.

(2) Der Eigentümer hat die technische Dokumentation für die Dauer des Betriebes des Ofens für feste Brennstoffe aufzubewahren§ 20 NÖ BTV 2014 seit 31.12.2021 weggefallen..

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