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Legende:
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(2) Das Einhalten der Emissionsgrenzwerte für feste Brennstoffe muss bei Nennlast und bei kleinster vom Hersteller angegebener Teillast des Wärmeleistungsbereiches nachgewiesen werden. Bei händisch beschickten Öfen für feste Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung mit nicht mehr als 8 kW ist der Nachweis nur bei Nennlast zu erbringen.
(3) Zusätzlich zu Abs. 2 gilt für Öfen für feste Brennstoffe:
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(2) Das Einhalten der Emissionsgrenzwerte für feste Brennstoffe muss bei Nennlast und bei kleinster vom Hersteller angegebener Teillast des Wärmeleistungsbereiches nachgewiesen werden. Bei händisch beschickten Öfen für feste Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung mit nicht mehr als 8 kW ist der Nachweis nur bei Nennlast zu erbringen.
(3) Zusätzlich zu Abs. 2 gilt für Öfen für feste Brennstoffe:
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